Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 108 Aufgaben

Wie für die ESBK enthält das neue Gesetz auch einen nicht abschliessenden Katalog der Aufgaben der interkantonalen Vollzugsbehörde. Was die Grossspiele anbelangt, entsprechen diese Aufgaben weitgehend den Aufgaben, die von der ESBK für den Bereich der Spielbankenspiele wahrgenommen werden (vgl. Art. 98 oben).

Im Vergleich mit der derzeitigen Regelung der IVLW werden der interkantonalen Vollzugsbehörde einige neue Aufgaben übertragen, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Bst. a Ziff. 2). In Absatz 2 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kantone der interkantonalen Vollzugsbehörde im Rahmen des Konkordats weitere Aufgaben übertragen können.

Art. 109 Befugnisse

Der nicht abschliessende Katalog der Befugnisse der interkantonalen Vollzugsbehörde wurde parallel zum Katalog der Befugnisse der ESBK erstellt. Für den ersteren Katalog gelten somit mutatis mutandis die gleichen Bemerkungen (vgl. Art. 99 oben).

Buchstabe f: Was die Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen betrifft, müssen sich die von der interkantonalen Vollzugsbehörde ergriffenen Massnahmen nicht unbedingt direkt gegen den Urheber der Manipulation richten. Die Behörde kann beispielsweise eine Veranstalterin von Sportwetten anweisen, eine Wette auszusetzen, wenn der Verdacht besteht, dass der Sportwettkampf, auf den sich die Wette bezieht, unter Umständen manipuliert wird.

Die Kantone können der interkantonalen Vollzugsbehörde im Rahmen des Konkordats weitere Befugnisse übertragen.

Art. 110 Verwaltungssanktionen

Verstösst eine Veranstalterin von Grossspielen gegen eine Verfügung der interkantonalen Vollzugsbehörde, kann sie mit einem Betrag von bis zu 15 Prozent des Bruttospielertrags des letzten Geschäftsjahres belastet werden. Der Gewinn, der durch den Verstoss erzielt wurde, ist bei der Bemessung der Sanktion angemessen zu berücksichtigen.

Damit gelten für die Veranstalterinnen von Grossspielen die gleichen Sanktionen wie für die Spielbanken (siehe Art. 101 oben). Selbstverständlich muss die interkantonale Vollzugsbehörde wie die ESBK bei der Festlegung der Höhe der Sanktion das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. Dies gilt umso mehr, als der von den Veranstalterinnen von Grossspielen entrichtete Sanktionsbetrag nicht für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung steht, sondern in die Staatsrechnung der Kantone einfliesst.

Da die interkantonale Vollzugsbehörde für das Verhängen von Verwaltungssanktionen zuständig ist, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht: Nach Möglichkeit sollte das Verfahren im Konkordat vorgesehen oder, wie dies gegenwärtig der Fall ist, das anwendbare Verfahren festgelegt werden. Andernfalls wird die interkantonale Vollzugsbehörde das Verwaltungsverfahrensgesetz anwenden, das am Ort gilt, an dem die strafbare Handlung begangen wurde. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht ideal, da