Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Spielbank dagegen, deren Konzession verlängert wird, kann nicht erneut um eine Abgabeermässigung ersuchen. Dieses Instrument gilt nun auch für die online durchgeführten Spiele.

Art. 122, 123 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit einer B-Konzession, Reduktion

der Abgabe für B-Spielbanken bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton

Die Abgabeermässigungen und die Reduktion der Abgabe werden unverändert aus dem bestehenden Recht übernommen (Art. 42 und 43 SBG). Demnach kann der Bundesrat für Spielbanken mit einer B-Konzession den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwendet werden (Art. 122 Abs. 1). Eine Reduktion ist ferner möglich, wenn die Standortregion der B-Spielbanken wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist (Art. 122 Abs. 2). Der Bundesrat entscheidet jeweils unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, ob er eine Reduktion gemäss Artikel 122 Absätze 1 und 2 gewährt. Schliesslich reduziert der Bundesrat die Abgabe für B-Spielbanken, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt (Art. 123 Abs. 1). Erhebt der Standortkanton eine solche Abgabe, muss die Reduktion zwingend gewährt werden.

Im Rahmen der Vorarbeiten wurden auch andere Modelle geprüft, insbesondere die Aufhebung aller Reduktionen oder eines Teils davon. Ausserdem wurde die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Einnahmen, welche die Standortkantone mit der Abgabe erzielen, nach einem noch festzulegenden Verteilschlüssel unter allen Kantonen aufzuteilen. Diese verschiedenen Varianten hätten für einige der Kantone, die mit diesen Abgaben Einnahmen erzielen, erhebliche Einbussen zur Folge gehabt. Aus diesem Grund wird am Status quo festgehalten (siehe auch Ziff. 5).

Art. 124 Veranlagung und Bezug

Für die Bestimmungen zur Veranlagung und zum Bezug wurde das geltende Recht übernommen (Art. 44 SBG).

Art. 125 Nachsteuer

Für diesen Artikel wurde weitgehend die Regelung in Artikel 45 SBG übernommen. Beim zweiten Satz von Absatz 1 musste jedoch eine Anpassung vorgenommen werden. Gemäss dem geltenden Recht wird zusätzlich zur Nachsteuer eine Strafsteuer von höchstens dem Fünffachen der Nachsteuer erhoben, wenn der Grund dafür, dass die Steuer nicht korrekt erhoben werden konnte, in einem Vergehen oder Verbrechen liegt.

Angesichts der vorgenommenen Anpassungen in den Strafbestimmungen – es wird nicht mehr möglich sein, ein Vergehen oder Verbrechen zu begehen (vorbehaltlich allfälliger Fälle von Urkundenfälschung) – hätte diese Bestimmung nur noch auf dem Papier bestanden. Daher wurde sie aus Artikel 125 gestrichen und durch einen neuen Artikel im Kapitel zu den Strafbestimmungen ersetzt (Art. 134). In diesem ist vorgesehen, dass die Höhe der Busse entsprechend der hinterzogenen Steuer festgelegt wird, wenn die Spielbankenabgabe vorsätzlich hinterzogen wurde. Dies entspricht der Lösung, die bei der direkten Besteuerung