Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

von der allgemeinen Regelung vorgesehen, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Finanzierung.

Art. 114 Zusammensetzung

In Artikel 106 Absatz 7 BV ist vorgesehen, dass sich das Organ hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammensetzt. Denn bei der Beilegung allfälliger Kompetenzstreitigkeiten und bei der Gewährleistung einer kohärenten Politik im Bereich der Geldspiele kann dieses Organ seine Rolle nur glaubwürdig wahrnehmen, wenn es weder vom Bund noch von den Kantonen dominiert wird.

Das Erfordernis der paritätischen Zusammensetzung wird in diesem Artikel konkretisiert. Das Koordinationsorgan setzt sich aus insgesamt sechs Mitgliedern zusammen, je drei Vertretern der Kantone und des Bundes. Zu den Vertretern des Bundes gehört eine Person des Bundesamts für Justiz (als Oberaufsichtsbehörde) und zu den Kantonsvertretern eine Person einer kantonalen Vollzugsbehörde. Diese Zusammensetzung fördert die Bildung klarer Mehrheiten und die Konsensfindung.

Art. 115 Aufgaben

Gemäss Artikel 106 Absatz 7 BV besteht die Hauptaufgabe des Koordinationsorgans darin, die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Es hat insbesondere die Aufgabe, zur Lösung der Abgrenzungsprobleme, die in der Vergangenheit zwischen dem Bereich der Spielbanken und dem Bereich der Grossspiele bestanden, sowie allfälliger Kompetenzstreitigkeiten beizutragen, die zwischen dem Bund und den Kantonen auftreten können. Seine Koordinationsfunktion bezieht sich auch auf den Bereich der Prävention vor exzessivem Geldspiel und auf die Bekämpfung illegaler Geldspiele.

Es veröffentlicht jährlich einen Bericht und kann bei Bedarf mit ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Art. 116 Befugnisse

Das Koordinationsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis; es kann somit keine Verfügungen mit verbindlichen rechtlichen Wirkungen erlassen, insbesondere nicht für die beiden Aufsichtsbehörden. Doch es kann gegenüber den Vollzugsbehörden dieses Gesetzes Empfehlungen abgeben und Sachverständige beiziehen, um eine Frage vertieft zu behandeln.

Art. 117 Arbeitsweise und Beschlussfassung

Das Koordinationsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Das Präsidium verfügt nicht über das Recht zum Stichentscheid, sodass die Mitglieder des Koordinationsorgans gezwungen sind, Kompromisslösungen zu finden.