Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 118 Kostentragung

Die Betriebskosten des Koordinationsorgans werden vom Bund und von den Kantonen je zur Hälfte getragen. Die Kantone müssen ihren Kostenanteil im Rahmen des Konkordats unter sich aufteilen.

Diese Abweichung von den Bestimmungen im RVOG zu den ausserparlamentarischen Kommissionen ist aufgrund des strikt paritätischen Charakters des Koordinationsorgans gerechtfertigt.

Art. 119 Anwendbares Recht

In dieser Bestimmung ist festgehalten, dass das Koordinationsorgan im Bereich des Datenschutz-, Öffentlichkeits-, Beschaffungs-, Verantwortlichkeits- und Verfahrensrechts wie eine Behörde des Bundes behandelt wird. Deshalb gelangen für diese Bereiche die entsprechenden Bundesgesetze zur Anwendung.

2.9 9. Kapitel: Besteuerung und Verwendung der Spielerträge

Nach Artikel 106 Absatz 2 BV erhebt der Bund eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe, die für die AHV und IV bestimmt ist. Gemäss Artikel 106 Absatz 6 BV haben die Kantone sicherzustellen, dass die Reinerträge aus den Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Im 9. Kapitel werden diese Vorgaben der Verfassung konkretisiert.

1. Abschnitt: Spielbankenabgabe

Was die Spielbankenabgabe betrifft, wurden für den Entwurf weitgehend die Bestimmungen des geltenden Rechts übernommen. Einige Bestimmungen der VSBG werden auf Gesetzesstufe angehoben. In Bezug auf den Abgabensatz muss eine neue Regelung eingeführt werden, um der besonderen Situation von Spielbanken Rechnung zu tragen, die auch Online-Spiele anbieten.

Art. 120 Grundsatz

Der Grundsatz, dass die Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag erhoben wird, wird beibehalten. In Absatz 2, für den der Wortlaut von Artikel 78 Absatz 1 VSBG übernommen wurde, ist festgehalten, dass der Bruttospielertrag der Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den von der Spielbank rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen entspricht. Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde (für die Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler siehe Art. 44). In Absatz 3 des Entwurfs wird im Übrigen ausgeführt, dass die von den Spielbanken erhobenen Kommissionen (droits de table), beispielsweise bei Baccara oder Poker, bei der Berechnung des Bruttospielertrags ebenfalls berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung wird auf Stufe Gesetz die