Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Gross- und Kleinspielen zuständig sind. Die ESBK kann ihnen auch gewisse Fälle im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen im Bereich der Spielbankenspiele übertragen, wenn es um eine Freiheitsstrafe geht oder wenn die betreffende Person verlangt, dass der Fall einem Richter vorgelegt wird.

In allen diesen Fällen ist für eine wirksame Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine optimale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden erforderlich.

Wenn die ESBK im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Informationen über die Verübung von Straftaten erhält, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist, beispielsweise strafbare Handlungen im Bereich von Gross- oder Kleinspielen, muss sie die zuständigen Behörden informieren. Dabei handelt es sich um die kantonalen Strafverfolgungsbehörden oder um die Bundesanwaltschaft. Wenn es um strafbare Handlungen im Bereich der Grossspiele geht, muss auch die interkantonale Vollzugsbehörde in Kenntnis gesetzt werden, die eine Verwaltungsbehörde ist.

Art. 104 Internationale Amtshilfe

Dieser Artikel bezieht sich auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungsbehörden, insbesondere mit Behörden, die im Ausland für die Aufsicht über die Spielbanken zuständig sind. Mit diesen Behörden kann die ESBK Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, austauschen. Diese Bestimmung steht jedoch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Rahmen von Artikel 6 DSG, gemäss dem Daten nur Ländern bekannt gegeben werden dürfen, die hinreichende vertragliche Garantien abgegeben haben oder die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Mit anderen Worten müssen diese Länder über eine Datenschutzgesetzgebung verfügen, die der schweizerischen Gesetzgebung gleichwertig ist. Dies ist bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Fall, jedoch beispielsweise nicht bei den Vereinigten Staaten.

Die ESBK kann die zuständigen ausländischen Behörden um Informationen ersuchen. Diese können jedoch die gewünschten Auskünfte nur erteilen, wenn sie dazu nach ihrem innerstaatlichen Recht befugt sind. Die ESBK kann auch auf Anfrage oder auf eigene Initiative Informationen an ausländische Behörden weitergeben. Dies kann sie davon abhängig machen, dass ihr Gegenrecht gewährt wird.

Was die ausgetauschten Daten anbelangt, geht es insbesondere um Informationen über Spielerinnen und Spieler, die in der Schweiz oder im Ausland gesperrt sind.

Das künftige Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität wird den allgemeinen Rahmen für diesen Artikel bilden.

Die Rechtshilfe ist im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 198165 (Rechtshilfegesetz, IRSG) sowie in verschiedenen Staatsverträgen geregelt.

65 SR 351.1