Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Rechtsprechung des Bundesgerichts68 übernommen. Zur Rechtmässigkeit von Artikel 78 Absatz 3 VSBG hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kommissionen nicht für den blossen Eintritt in die Spielbank bzw. unabhängig von einem konkreten Spiel bezahlt werden, sondern im Rahmen eines bestimmten Spiels .
Art. 121 Abgabesätze
In Artikel 106 Absatz 2 BV sind der Grundsatz der Erhebung der Spielbankenabgabe, deren Verwendung und der zulässige Höchstsatz vorgesehen. Bei der Festsetzung der Abgabesätze verfügt der Bundesgesetzgeber über einen grossen Spielraum. Wie im geltenden Recht sind im Entwurf der minimale und der maximale Abgabesatz festgelegt. Ausserdem ist vorgesehen, die Zuständigkeit für die Festlegung der Abgabenskala an den Bundesrat zu übertragen. Dieser muss den Abgabesatz so festlegen, dass den Spielbanken möglich ist, eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital zu erzielen.
Der Mindest- und der Höchstsatz auf dem in Spielbanken erzielten Bruttospielertrag bleiben unverändert: Der Grenzabgabesatz wird zwischen 40 und 80 Prozent festgelegt, wobei ein progressiver Tarif zur Anwendung gelangt (Art. 121 Abs. 2 Bst. a).
In Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe b ist für den Bruttospielertrag, der mit online durchgeführten Spielbankenspielen erzielt wird, eine andere Bandbreite vorgesehen. Im Gegensatz zum Abgabesatz auf dem in einer Spielbank erzielten Bruttospielertrag muss der minimale Abgabesatz bei 20 Prozent festgelegt werden. Da für online durchgeführte Spiele ein tieferer Abgabesatz festgelegt wird als für Spiele in den Spielbanken, muss der Bruttospielertrag von Spielen, die in Spielbanken angeboten werden, und von Spielen, die online durchgeführt werden, separat berechnet und besteuert werden. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um auch im Bereich der Online-Spiele eine angemessene Rendite zu ermöglichen. Die Online-Durchführung von Spielbankenspielen ist nämlich mit hohen Kosten verbunden, wie die Berechnungen aufgezeigt haben, die im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten getätigt wurden. Besonders teuer ist die Spielsoftware. Diese kann in der Regel nur über Lizenzverträge erworben werden. Ferner ist zu beachten, dass diese höheren Kosten nur teilweise durch tiefere Personal- und Mietkosten kompensiert werden können. Mit einem minimalen Abgabesatz von 20 Prozent sollte die Rentabilität von Online-Spielbanken daher gewährleistet werden können. Sollte sich der Markt rentabler als erwartet erweisen, müsste der Bundesrat den Abgabesatz anpassen, damit gewährleistet ist, dass sich die Rendite auf dem investierten Kapital im Online-Bereich in der gleichen Grössenordnung bewegt wie bei den Spielbanken.
Mit Absatz 3 wurde die derzeit bestehende Möglichkeit übernommen, den Abgabesatz während der ersten vier Betriebsjahre bis auf die Hälfte zu reduzieren (Art. 41 Abs. 4 SBG). Obwohl die meisten der heute betriebenen Spielbanken diese Bestimmung nicht mehr geltend machen können, erscheint deren Beibehaltung im Hinblick auf die nächste Konzessionsphase angemessen; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass einige der bestehenden Spielbanken durch neue Spielbanken ersetzt werden. In diesem Fall könnte es gerechtfertigt sein, den neuen Konzessionärinnen während der ersten vier Betriebsjahre eine Reduktion der Abgabe zu gewähren, wenn sie hohe Investitionskosten geltend machen. Eine
68 BGE 2C_322/2012.