Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Artikel 128 Absatz 2 begründet keinesfalls ein Recht zur Einsprache gegen Vergabeentscheide. Den Kantonen bleibt unbenommen, selber ein Rechtsmittel gegen diese Entscheide vorzusehen.

Der Entscheid, einem Begünstigten einen bestimmten Beitrag zu gewähren, muss den Mindestanforderungen bezüglich Rechtsgleichheit genügen (Art. 128 Abs. 3).

Die Beiträge werden grundsätzlich ohne Gegenleistung gewährt. Die Auflage zur Erwähnung des Geldgebers ist jedoch möglich. Die Beiträge sind somit als Spenden im Sinn von Artikel 3 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer71 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) zu betrachten und sind nicht der MWST unterstellt.

Artikel 128 Absatz 4 übernimmt und ergänzt den dritten Satz von Artikel 24 der IVLW.

Art. 129 Transparenz der Mittelvergabe

Die Aufsicht über die Vergabe und Verteilung der Mittel durch die für die Verteilung zuständigen Instanzen ist Sache der Kantone.

Die für die Verteilung zuständigen Instanzen müssen jährlich offen legen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben. Ausserdem müssen sie ihre Rechnung veröffentlichen (siehe bereits Art. 28 Bst. c IVLW).

3. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen

Art. 130

Dieses Gesetz regelt auch die Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen: Während die Reingewinne von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen (Abs. 1), unterliegen die Reingewinne von Geldspielturnieren wie beispielsweise Pokerturniere keiner Zweckbindung (Abs. 2).

Der in Absatz 1 verwendete Begriff gemeinnützige Zwecke muss jedoch in einem weiteren Sinn verstanden werden als bei den Grossspielen. Es geht darum, diesbezüglich die gegenwärtige Praxis beizubehalten. Sportvereine, Orchester oder Service-Clubs, um nur einige Beispiele zu nennen, können somit weiterhin Kleinlotterien veranstalten (z. B. ein Lottospiel), um ihre Aktivitäten zu finanzieren. Dies gilt auch, wenn sie keinen Juniorenbereich aufweisen oder wenn sie nicht beabsichtigen, die eingenommenen Gelder für Aktionen ausserhalb des Vereins zu verwenden. Mit anderen Worten müssen sie die eingenommenen Mittel nicht zwingend für gemeinnützige Zwecke einsetzen. Es ist ausreichend, wenn der Verein als solcher auf irgendeine Weise zum Gemeinwohl beiträgt. Ausgeschlossen ist ein rein wirtschaftlicher oder gewinnorientierter Zweck. Die Vereinsform ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Hinweis, da Vereine zwangsläufig einen politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, freizeitbezogenen oder ähnlichen Zweck verfolgen müssen und nicht ein ausschliesslich wirtschaftliches Ziel anstreben dürfen. Missbräuche, die darauf ausgerichtet sind, das Gesetz zu umgehen, müssen ausgeschlossen werden: Missbräuchlich verhalten würde sich eine Gruppe von

71 SR 641.20