Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Absatz 2 entspricht weitgehend der entsprechenden Regelung des geltenden LG (Art. 5 Abs. 2 LG). Die Erfüllung von gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens muss grundsätzlich mit dem ordentlichen Budget finanziert werden. Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten dürfen in den Bereichen von Absatz 1 nur ausnahmsweise und diesfalls nur ergänzend zur Finanzierung der Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des Gemeinwesens verwendet werden.
In Absatz 3 wird die Verwendung der Erträge von Geschicklichkeitsspielen geregelt. Diese Erträge müssen nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Artikel 106 Absatz 6 BV lässt dies zu. Hingegen wird der Ertrag von Geschicklichkeitsspielen gemäss den allgemeinen Regeln besteuert und untersteht insbesondere der Gewinnsteuer.
Art. 127 Getrennte Rechnung
Für den Absatz 1 wurde in leicht abgeänderter Form der Inhalt des ersten Satzes von Artikel 24 der IVLW übernommen: Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten müssen einem separaten Fonds zugewiesen werden. Mit anderen Worten dürfen sie nicht einfach in die Staatsrechnung der Kantone fliessen. Im Übrigen können die Kantone frei festlegen, wie sie diese Gelder verwalten möchten. Selbstverständlich geht es in erster Linie darum, den Fortbestand der Mittelverteilfonds zu sichern, die in zahlreichen Kantonen bestehen. Doch es spricht beispielsweise nichts gegen die Gründung von öffentlichrechtlichen Stiftungen, um die Gelder zu verwalten, die aus den Reingewinnen von Lotterien und Sportwetten stammen.
Absatz 2 ist weitgehend identisch mit dem zweiten Satz von Artikel 24 der IVLW. Demnach liefern die Veranstalterinnen ihre Reingewinne an diejenigen Kantone, in denen die Spiele durchgeführt wurden. Die Kantone sind frei, den konkreten Verteilschlüssel zu bestimmen, etwa aufgrund der Bevölkerungszahl und/oder der erzielten Bruttoeinnahmen pro Kanton.
Art. 128 Ausrichtung von Beiträgen
Artikel 128 gibt den Kantonen einige Mindestanforderungen in Bezug auf das Verfahren für die Vergabe der Mittel und die Vergabekriterien vor. Angesichts des Erfordernisses der Gesetzesform (Art. 128 Abs. 1) müssen die Kantone das Vergabeverfahren und die Vergabekriterien in einem Gesetz im materiellen Sinn regeln, mit anderen Worten in Form einer Rechtsnorm, die beispielsweise in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Dekret enthalten ist. Eine blosse Weisung (Verwaltungsverordnung) ist hingegen nicht ausreichend.
Ausserdem müssen die für die Verteilung der Mittel zuständigen Instanzen (die gemäss Art. 25 IVLW bereits bestehen) unabhängig sein (Art. 128 Abs. 1 Bst. a). Die Kantone sorgen mit geeigneten Massnahmen dafür, dass diese Unabhängigkeit gewährleistet ist. Sowohl auf organisatorischer als auch auf personeller Ebene muss eine ausreichende Trennung zwischen der für die Verteilung der Mittel zuständigen Instanz, den kantonalen und interkantonalen Geldspielvollzugsbehörden und den Veranstalterinnen von Grossspielen sichergestellt werden.
Die von den Kantonen festgelegten Vergabekriterien (siehe Art. 26 IVLW) müssen in Gesetzesform bestimmt und veröffentlicht werden (Art. 128 Abs. 1 Bst. b und 129 Abs. 1), um die Transparenz des Vergabeverfahrens zu erhöhen.