Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
zur Anwendung gelangt; die Busse beträgt jedoch maximal 500 000 Franken. Wenn hingegen bei der Hinterziehung der Spielbankenabgabe fahrlässig gehandelt wird, entspricht das Strafmass dem Strafmass, das bei anderen fahrlässig begangenen Übertretungen angewandt wird.
2. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
Der vorliegende zweite Abschnitt enthält Vorgaben für die Verwendung der Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Die Kantone verfügen weiterhin über einen ausreichenden Spielraum, um lokale Besonderheiten und künftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Vorbehältlich von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b, gemäss dem Gewinne von Spielerinnen und Spielern unter dem erforderlichen Mindestalter und von gesperrten Spielerinnen und Spielern vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, unterliegen die Erträge von Geschicklichkeitsspielen im Gegensatz zu den Lotterien und Sportwetten keiner Zweckbindung.
Art. 126 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
In Absatz 1 wird der in Artikel 106 Absatz 6 BV festgehaltene Grundsatz aufgenommen: Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Der Reingewinn einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten entspricht der Gesamtsumme der Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne, der gerechtfertigten Kosten für die Geschäftstätigkeit (z. B. die Provisionen für die Verkaufsstellen), der Abgaben inkl. der Aufsichtsabgabe und der branchenüblichen Reserven und Rückstellungen, die durch die Geschäftstätigkeit gerechtfertigt sind. Mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i im 3. Kapitel dieses Gesetzes wird gewährleistet, dass die Betriebskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln stehen, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 199069 (DBG) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f des Bundestgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 199070 (StHG) sind die Veranstalterinnen von Grossspielen von der Gewinnsteuer befreit.
Der Begriff gemeinnützige Zwecke umfasst auch wohltätige Zwecke. Die Aufzählung von Bereichen, die zum Rahmen der gemeinnützigen Zwecke gehören, ist nicht abschliessend. Es handelt sich um eine Beispielliste, die den Begriff gemeinnützige Zwecke veranschaulichen soll. Dieser soll im Lauf der Zeit weiterentwickelt werden können. Bereits heute umfasst er gemäss der Praxis der Kantone auch Bereiche wie Heimatschutz, Naturschutz, Umweltschutz und Gesundheitswesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Bereiche hinzukommen werden. Im Rahmen der Vergabekriterien können die Kantone den kantonalen Gegebenheiten und neuen Entwicklungen Rechnung tragen.
69 SR 642.11
70 SR 642.14