Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
Artikel 19 Konsultation
Die EVP schlägt vor, dass die ESBK die Konsultativkommission konsultiert, bevor sie entscheidet, ob ein Spiel als Spielbankenspiel zu qualifizieren ist.
5.3 Kapitel 3: Grossspiele
5.3.1 Generelle Einschätzung
Soweit das dritte Kapitel generell bewertet wird, sind die Einschätzungen grossmehrheitlich positiv. Explizit positiv geäussert haben sich insbesondere die FDP sowie die FDKL und die Kantone AI, AR, BE, BL, FR, GR, JU LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG und ZH. Ebenfalls explizit positiv Stellung genommen haben weiter die Comlot, die SAB und zu den Artikeln 20 bis 22 sowie 24 und 25 auch das CIES.
Positiv gewertet wird insbesondere die Abstützung auf eine interkantonale Regulierung inkl. der Beibehaltung der Comlot. BS begrüsst explizit die Abschaffung der Durchführungsbewilligung. FR ist mit deren Abschaffung unter der Bedingung einverstanden, dass eine Besteuerung der Veranstalter möglich bleibt.
Swisslos und die Sport-Toto-Gesellschaft regen an, im gesamten Kapitel 3 zu überprüfen, welche Kompetenzen statt an die interkantonale Vollzugsbehörde an die Kantone übertragen werden könnten. Swisslos, die Sport-Toto-Gesellschaft, die LoRo, Fay Automaten, Golden Games, die Skilltrade GmbH und Swissplay erachten zudem die Bewilligungserfordernisse für Grossveranstalter generell als unverhältnismässig streng.
5.3.2 Artikel im Detail
1. Abschnitt Veranstalterbewilligung
Artikel 20 Bewilligungspflicht
Die LoRo schlägt mit eigenem Formulierungsvorschlag vor, dass die Veranstalterbewilligung durch die Kantone zu erteilen ist. Auch Swisslos erachtet diese Lösung als prüfenswert.
Artikel 21 Voraussetzungen
Während die LoRo grundsätzlich mit der Bestimmung einverstanden ist, verlangt Swisslos die Überprüfung deren Notwendigkeit. BE schlägt mit eigenem Formulierungsvorschlag weitere Bewilligungsvoraussetzungen vor. Aus Sicht der Comlot muss bei der Beurteilung des guten Rufes auch das Verhalten in ausländischen Märkten herangezogen werden können. Die SSAM und das CHUV halten dafür, dass die Erteilung einer Veranstalterbewilligung an die Einhaltung präziser Vorgaben im Bereich des Sozialschutzes zu knüpfen ist. GAT-P und IRGA verlangen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen so auszugestalten sind, dass dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung Rechnung getragen wird. Fay Automaten, Golden Games, die Skilltrade GmbH und Swissplay ihrerseits verlangen teilweise mit eigenem Formulierungsvorschlag weniger einschneidende Bewilligungsvoraussetzungen für die Veranstalter von Geschicklichkeitsspielen.