Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
gung der Bestimmungen zur Verwendung der Gewinne von Grossspielen Fragen auf und dürfen diese Bestimmungen die verfassungsmässig verbriefte Organisationsfreiheit der Kantone nicht einschränken. TG und TI weisen auf diesen Punkt besonders hin; TI verlangt,
dass dieser Abschnitt zur Gewährleistung der erforderlichen Autonomie der Kantone überarbeitet wird.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Comlot, LoRo, Swisslos, Sport-Toto, SGB, Fondation Leenaards und Théâtre du Passage) begrüssen die Mindestanforderungen der Gesetzesvorlage zur Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.
Für AVASAD, Pro Juventute Fribourg, Ben-C, ProCinema und die Fondation Leenaards muss gewährleistet sein, dass die für die Verteilung der Gewinne zuständigen Instanzen von den politischen Behörden unabhängig sind.
Aus Sicht der FIFA müssen die Bestimmungen zur Verteilung der Gewinne aus Sportwetten und ähnlichen Geldspielen überdacht und überarbeitet werden. Auf das aktuelle System, das durch eine gewisse Intransparenz und Zersplitterung der Verteilungsstrukturen und
-verfahren gekennzeichnet sei, sei zu verzichten.
Die Lacomatic AG weist auf ein Problem in Bezug auf die Bestimmung des Reingewinns von Sportwetten bei Wetten mit einer festen Quote (bookmaking) hin.
5.9.2 Artikel im Detail
1. Abschnitt Spielbankenabgabe
Artikel 120 Grundsatz
Für den SGB müssen die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe wie im Vorentwurf vorgesehen vollumfänglich für die AHV und die IV verwendet werden; er werde jede Aufweichung dieses Grundsatzes bekämpfen.
DOK beantragt, dass 20 Prozent der Erträge aus der Spielbankenabgabe für die IV verwendet werden, der Rest für die AHV.
Die Sbn-C, die Casino Austria (Swiss) AG, die Casinos Barrière und Bad Ragaz, das Grand Resort Bad Ragaz und die Bad Ragaz Förderstiftung fordern mit einem konkreten Formulierungsvorschlag die Präzisierung, dass der Bruttospielertrag der Geschicklichkeitsspiele nicht der Spielbankenabgabe untersteht.
Artikel 121 Abgabesätze
BL bedauert die mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, die sich aus der Bandbreite für die Abgabesätze ergebe. TI verlangt, dass für die Online-Spiele derselbe Abgabesatz gilt wie für die traditionellen Spiele. Die Casinos Lugano und Bad Ragaz hingegen treten dafür ein, dass die für die traditionellen Spiele derselbe Abgabesatz gilt wie für die Online-Spiele. Die Città di Lugano schlägt vor, den Abgabesatz für die Spielbanken zu senken, um deren Bestehen zu sichern. Auch die RGA warnt vor einem zu hohen Satz. Dieser würde die Wettbewerbsfähigkeit des legalen Angebots gefährden. Der SGB ist gegen den Mindestsatz von