Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115

20 Prozent für die online durchgeführten Spielbankenspiele und beantragt, den Satz unter Einbezug der effektiv anfallenden Durchführungskosten festzulegen.

Die Sbn-C, die Casino Austria (Swiss) AG, die Casinos Barrière und Bad Ragaz, das Grand Resort Bad Ragaz und die Bad Ragaz Förderstiftung unterbreiten einen konkreten Formulierungsvorschlag zu Absatz 2, um die unterschiedliche steuerliche Behandlung des traditionellen Angebots und des Online-Angebots zu klären. Sie fordern mit einem konkreten Formulierungsvorschlag zudem, in Absatz 3 zu präzisieren, dass die Reduktion des Abgabesatzes während der ersten vier Jahre ausschliesslich für die online durchgeführten Spielbankenspiele gilt und nicht für die traditionellen Spielbanken.

Artikel 122 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit einer B-Konzession

TI beantragt, dass die Abgabeermässigungen für Spielbanken mit einer B-Konzession, die Projekte von öffentlichem Interesse für die Region unterstützen, auf die online durchgeführten Spielbankenspiele ausgeweitet werden.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Schweizerischer Gemeindeverband, die Gemeinde Davos, Sbn-C, die Casino Austria [Swiss] AG, die Casinos Barrière,

Davos, St. Moritz und Bad Ragaz, das Grand Resort Bad Ragaz, die Bad Ragaz Förderstiftung, Davos Klosters, die Tourismusorganisation Engadin St. Moritz, die Danuser von Platen GmbH) fordern, dass die Abgabeermässigungen nach Artikel 122 für alle Spielbanken, unabhängig von ihrer Konzession, sowie für die online durchgeführten Spielbankenspiele möglich sind. Dieselben Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie weitere (Gemeinde St. Moritz, die St. Moritz Bäder AG und hotelleriesuisse) wünschen, dass die Abgabeermässigung für Spielbanken in einer Tourismusregion auf höchstens die Hälfte erhöht wird.

Artikel 125 Nachsteuer

BL kritisiert diese Bestimmung aufgrund der mangelnden Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Gesetzes.

2. Abschnitt Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

Artikel 126 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke

Absatz 1

AG wünscht, dass der Begriff der wohltätigen Zwecke im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt wird. Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer schlagen vor, die Liste mit Beispielen von Bereichen, die gemeinnützige Zwecke erfüllen, durch die politische Bildung (SP) oder den Tourismus (STV) zu ergänzen.

Gemäss AR und TG sollte eine allfällige Legaldefinition der gemeinnützigen Zwecke und der Unterscheidung zwischen gemeinnützigen Zwecken und den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der aktuellen Praxis der Kantone entsprechen. AG begrüsst es, dass die Begriffe der Gemeinnützigkeit und der Wohltätigkeit im Gesetz nicht definiert sind, was es den Kantonen ermögliche, ihre gegenwärtige Praxis fortzusetzen, und ihnen einen Ermessensspielraum lasse.

BE wünscht, dass die Verwaltungskosten der Verteilinstanz von den Reingewinnen abgezogen werden.