Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 55 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.126184 / 217.1/2011/01115
5.9 Kapitel 9: Besteuerung und Verwendung der Spielerträge
5.9.1 Generelle Einschätzung
Der 1. Abschnitt dieses Kapitels (Spielbankenabgabe) wird im Allgemeinen gut aufgenommen und gibt bloss Anlass zu wenigen Bemerkungen. Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (GE und NE) begrüssen die Beibehaltung der steuerlichen Unterscheidung zwischen Spielbanken mit einer A- und einer B-Konzession ausdrücklich. Gemäss der FDP jedoch ergibt diese Unterscheidung in der aktuellen Praxis keinen Sinn und ist bei der nächsten Erneuerung der Konzessionen aufzuheben. Die Berner KMU betonen, dass das neue Gesetz nicht zu einer Erhöhung der Gebühren und Abgaben für die Spielbanken führen dürfe. Die Spielbankenseite schliesslich fordert einige Anpassungen.
BE, die EVP und ein Teil der Präventions- und Gesundheitskreise (GREA, AGS, Fachverband Sucht, Beratungszentrum Bezirk Baden, Stiftung Suchthilfe Suchtfachstelle St. Gallen, Perspektive Thurgau, Blaues Kreuz, Sozialberatungszentrum Luzern, die Wohngemeinschaft Falkennest Stiftung Jugendsozialwerk Blaues Kreuz BL, CPA, Sucht Schweiz, Ticino Addiction, Schuldenberatung Schweiz) verlangen, dass im 9. Kapitel bei den Veranstalterinnen von Lotterien und Wetten und den Spielbanken eine Präventionsabgabe erhoben werde, die vom Anteil für die AHV und die IV abgezogen würde. RADIX, Stellen für Suchtprävention im Kanton Zürich und das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich stellen denselben Antrag, die auf dem Bruttospielertrag der Spielbankenspiele erhobenen und zur Prävention an die Kantone überwiesenen Beträge sollen jedoch zusätzlich zur Spielbankenabgabe erhoben werden. GAT-P und IRGA beantragen die gesetzliche Verankerung der aktuell von den Kantonen auf Lotterien und Wetten erhobenen Präventionsabgabe.
Weitere Stellungnahmen betreffend die Aufnahme einer Präventionsabgabe wurden in Verbindung mit Artikel 82 des Vorentwurfs vorgebracht und werden dort dargelegt.
Fast alle Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich dazu geäussert haben, heissen die Stossrichtung des 2. Abschnitts dieses Kapitels (Verwendung der Reingewinne von Grossspielen) gut. Viele Sport- und Kulturinstitutionen und -verbände (Ben-A, Ben-B,
Ben-C, Stiftung Schweizer Sporthilfe, Swiss Ice Hockey Federation, Suisseculture, Bernisches Historisches Museum, Cinésuisse, Bernisch kantonaler Jodlerverband, Fondation Leenaards, Théâtre du Passage) sowie die SAB, AVASAD, Pro Juventute Freiburg und der STV betonen, wie wichtig die finanzielle Unterstützung durch die Lotteriefonds für ihren Betrieb und sogar für ihr Überleben sei. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und
-teilnehmer (SAB, Ben-A, Stiftung Schweizer Sporthilfe, SGB, Suisseculture, Bernisches Historisches Museum, ProCinema, Bernisch kantonaler Jodlerverband, Fondation Leenaards, Théâtre du Passage) bestehen darauf, dass die Gewinne der Lotterien und Wetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Gemäss der EVP ist die Gemeinnützigkeit der Projekte, die von den Lotteriefonds unterstützt werden, oft fraglich. Bei der Dreifachrolle der Kantone im Lotteriebereich (Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde, Veranstalter und Nutzniesser) seien Interessenkonflikte überdies vorprogrammiert.
Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die Kantone stossen zum Teil auf Kritik, vor allem bei den Kantonen. AG ist mit der Regelung zur Verwendung der Gewinne von Grossspielen grundsätzlich einverstanden. Gemäss der FDKL und den meisten Kantonen (AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SW, UR, VD, ZG und ZH) wirft die Ausle-