Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten

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Die Verweise auf EU-Richtline werden von SZ begrüsst.

ZH vermisst Erläuterungen dazu, welche Auswirkungen die Übernahme der neuen Richtlinie habe. Insbesondere sei nochmals zu prüfen, inwiefern die Ausbildungen der osteuropäischen Staaten als gleichwertig erachtet werden könnten. ZH ist gegen eine Lockerung der bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen und hält fest, dass die in Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Kenntnisse für Apotheker nicht den Anforderungen des MedBG entsprechen würden. Insofern könne nicht von einer gleichwertigen Ausbildung gesprochen werden. ZH weist darauf hin, dass aus gesundheitspolizeilicher Sicht für die Führung einer Apotheke, insbesondere im Hinblick auf die in der Schweiz erweiterten Kompetenzen der Apotheker, momentan keine gleichwertige ausländische Aus- und Weiterbildung bestehe. Aus diesen Gründen lehnt ZH die Übernahme der neuen Richtlinie für die Aus- und Weiterbildung von Apothekern ab.

Grundsätzlich abgelehnt werden Verweise auf EU-Richtlinien von pharmaSuisse. Wolle man diese übernehmen, so seien diese im Gesetzestext zu integrieren. Es sei dem gewöhnlichen Bürger - der die hiesigen Gesetze kennen sollte - unzumutbar, die einschlägigen Normen im europäischen Gesetzesdschungel zu suchen. Insbesondere wenn EU-Richtlinien nur noch für die Schweiz gälten und in der EU durch neue Regelungen abgelöst würden. Es fehlten im erläuternden Bericht Ausführungen zu Bedeutung und Auswirkungen der Übernahme dieser Richtlinien.

12/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D