Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten
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deshalb folgende Vorschläge im Rahmen der Weiterbildung von Facharzttiteln an: Bei der Radioonkologie solle die WB-Institution verpflichtend einmal gewechselt werden. Beim angestrebten Schwerpunkt in der operativen Gynäkologie solle ein Jahr Chirurgie fakultativ vorgegeben werden. Für die Weiterbildungszeit zur Erreichung des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie und des Facharzttitels für Kinder- und Jugendpsychiatrie solle die Weiterbildungsdauer ebenfalls von sechs auf fünf Jahre verkürzt werden.
Die Verlängerung der Dauer der Weiterbildung in Fachchiropraktik von 2 auf 2,5 Jahre wird von
vier Teilnehmenden (OW, VD, ChiroSuisse, H+, UniL) begrüsst, hingegen von SZ abgelehnt. Letzterer betrachtet eine Weiterbildungsdauer von 2 Jahren nach der erfolgten intensiven Grundausbildung als ausreichend und eine Ausweitung als nicht begründet.
Die Anpassung der Gebühren wird begrüsst von: SZ, VD, SBV. SBV stimmt der Erhöhung der Gebühren insofern zu, als damit das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gewahrt werde.
H+ ist der Meinung, dass bestehende Gebühren nur dann erhöht werden sollen, wenn die Kosten des Anerkennungsverfahrens nachweislich nicht gedeckt seien oder das Verfahren dadurch verbessert und beschleunigt werde. Neue Gebühren lehnt H+ ab, weil damit eine zusätzliche Bürokratie geschaffen werde. Ein Zusatznutzen aus neuen Gebühren sei weder für die betroffenen Ärzte noch für die Patienten oder deren Sicherheit ersichtlich oder nachgewiesen. Eine jährliche Meldepflicht verursache vermehrte Bürokratie und Kosten und schiesse über das Ziel hinaus. Es werde bereits heute von den ausländischen Ärzten moniert, dass unsere Gebühren im Anerkennungsverfahren zu hoch seien und das Verfahren zu kompliziert sei. Gebühren des Anerkennungsverfahrens würden nicht von allen Arbeitgebern (Spitäler, Kliniken) den Antrag stellenden Ärzten rückvergütet oder bezahlt. Von einer Bearbeitungsgebühr für Nachprüfungen der Berufsqualifikation in der Höhe von Fr. 800 - 1‘000 sei abzusehen. Mit der Einführung einer solchen Bearbeitungsgebühr sei zu befürchten, dass die zusätzlich anfallenden Kosten die Situation auf dem Arbeitsmarkt verschärften und es noch schwieriger werde, Fachärzte zu rekrutieren. Es müsse sichergestellt sein, dass die Bearbeitungsgebühr von Fr. 800 - 1‘000 für Anerkennungen gemäss Artikel 15 und Artikel 21 bzw. Nachprüfungen gemäss Artikel 35 MedBG für ein Verfahren nur einmal erhoben werde, nicht kumuliert.
SSO hält fest, dass das Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG zwei mögliche Anerkennungen betreffe: solche gemäss Kapitel I (Anerkennungen mit allfälligen Ausgleichsmassnahmen) und solche gemäss Kapitel III (automatische Anerkennungen) des Titels III der Richtlinie 20051361EG. Sowohl beim Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG als auch beim Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG bezogen auf eine Anerkennung gemäss Kapitel I des Titels III der Richtlinie müsse die verantwortliche Organisation die Weiterbildung einer antragstellenden Person beurteilen. Absatz 4 von Artikel 21 MedBG solle mit der nächsten Revision dahinfallen (und bis dahin gelte das folgende auch für dieses Verfahren), übrig blieben aber die Anerkennungen nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG und Kapitel Titel III der Richtlinie. Solle die Beurteilung einer Weiterbildung, die gemäss diesen Verfahren anerkannt werden solle, gründlich und fair vorgenommen werden, bedeutete das für die verantwortliche Organisation einen beträchtlichen Aufwand. Einerseits müssten ausländische Weiterbildungscurricula mit denjenigen in der Schweiz verglichen werden, andererseits solle die berufliche Erfahrung der antragstellenden Person beurteilt werden. Dieser Aufwand dürfte auch beim Ausschöpfen des neuen Kostenrahmens nicht gedeckt sein, vor allem, wenn man bedenke, dass ein Teil davon oderwie das bisher der Fall war- die gesamten Gebühren bei der MEBEKO verblieben. Es sei unrealistisch, dass sämtliche Kosten gedeckt würden, „die durch diese Verfahren verursacht werden“. Das möge für den Anteil gelten, den die MEBEKO daran habe. Den grössten Aufwand in diesen Verfahren hätten aber die verantwortlichen Organisationen. Wenn die automatische Anerkennung nach Kapitel III Titel III der Richtlinie mindestens Fr. 800 koste, dann bliebe für die wesentlich aufwändigere Anerkennung nach Kapitel I (und vorläufig auch für das Verfahren nach Artikel 21 Absatz 4 MedBG) eine maximale Differenz von Fr. 200. Daher sollte entweder die obere Grenze deutlich höher sein, oder es sollte vorgesehen werden, dass die verantwortliche Organisation berechtigt sei, bei einer Prüfung weitere Gebühren zu erheben.
11/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D