Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten
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dieser Formulierung nicht. Während dem die diplomierten Zahnärztinnen und -Arzte ihrer Berufsbezeichnung die Formulierung „eidgenössisch anerkannt“ voranstellen müssten, müssten (und dürften) das Personen mit anerkanntem Weiterbildungstitel gerade nicht.
Artikel 12 Absatz 2bis
FR und FMH/SIWF stellen fest, dass dieser Absatz die Verwendung von Synonymen regle. Er entspreche inhaltlich dem geltenden Absatz 2bis, erster Satz. Systematisch sei es jedoch nicht adäquat, den Ausnahmefall (Synonyme) vor dem Regelfall (Ausschreibung gemäss Wortlaut in Abs. 3) aufzulisten.
TI, VD, ZH und GDK halten fest, dass der Begriff „praxisübliches Synonym“ unklar sei und zu endlosen Diskussionen führen würde, ob nun eine synonym irreführend sei. Diese Unklarheit werde durch den Zusatz „soweit dieses nicht irreführend ist“ noch verstärkt. Absatz 2bis sei daher ersatzlos zu streichen.
pharmaSuisse möchte analog zu den Diplomen eine Unterscheidbarkeit der inländischen und ausländischen Titel (z.B. eidg. anerkannte ausländische Fachapothekerin).
Artikel 12 Absatz 3
FR und FMH/SIWF sind der Ansicht, dass Absatz 3 teilweise überflüssig sei, da die Verwendung der Weiterbildungstitel bereits in Absatz 2 geregelt sei.
TI vertritt die Meinung, dass die in diesem Absatz aufgeführte Berufsbezeichnung von Schweizer Ärzten bevorzugt werde. Aus systematischen Gründen müsste dieser Absatz dem aktuellen Absatz 1 vorangestellt werden.
ZH schliesst sich dieser Meinung an und möchte die Formulierung wie folgt ändern: „Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms bezeichnen sich entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Diploms.“
SSO ist der Meinung, Absatz 3 ergebe im Zusammenhang mit Absatz 1 Sinn, jedoch nicht im Zusammenhang mit Absatz 2. Trotzdem würden die Weiterbildungstitel in Absatz 3 erwähnt. Würden sie aus Absatz 3 gestrichen, wäre die Ungleichbehandlung von Diplomen und Weiterbildungstitel perfekt. Daher müsste Absatz 2 die Formulierung „eidgenössisch anerkannt“ enthalten.
Artikel 12 Absatz 3bis
SG wendet ein, diese Bestimmung würde bedeuten, dass z.B. der deutsche Titel „Facharzt für Allgemeinmedizin“, welcher von der MEBEKO lediglich unter der Bezeichnung „praktischer Arzt“ anerkannt wird, in der Schweiz ungeachtet dessen unter dem Titel „Facharzt für Allgemeinmedizin“ (mit Bezeichnung des Herkunftslandes) verwendet werden könnte. SG erachtet diese Regelung als zu weitgehend, da sich nach schweizerischem Verständnis ein praktischer Arzt und ein Facharzt für Allgemeinmedizin hinsichtlich ihrer Berufsqualifikation erheblich unterscheiden würden.
Nach Ansicht von TI würden hier die Begriffe „Führen der Berufsbezeichnung” und „Führen von Ausbildungsbezeichnungen“ verwechselt. Bezüglich des Führens der Berufsbezeichnung sehe Artikel 52 der EU-Richtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit des Führens der Berufsbezeichnungen des Heimatstaates nicht vor, diese Möglichkeit existiere einzig für das Führen der Ausbildungsbezeichnung gemäss Artikel 54. In diesem Sinne sei die im neuen Absatz 3bis vorgesehene Möglichkeit, die Angabe des Ausstellungsstaates wegzulassen, inakzeptabel und problematisch.
VS und SMV lehnen die vorgeschlagenen Änderungen ab, da in der Praxis die ausländischen Aus-
8/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D