Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten
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mulierung sei zu ungenau. Insbesondere erscheine die Einführung des Begriffs „eidgenössisch anerkannte Medizinalperson“ als Oberbegriff für Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen und von eidgenössisch anerkannten ausländischen Diplomen nicht sinnvoll, da ja bei eidgenössisch diplomierten Personen gerade keine Anerkennung des Diploms erfolgen müsse.
Drei Stellungnahmen (FMH/SIWF, GDK und VSAO) möchten der Logik des Gesetzes folgend, dass die Ausschreibung der eidgenössischen Diplome vor denjenigen der anerkannten Diplome geregelt wird.
ZH, GDK und VSAO schlagen vor, dass der Absatz 3 des aktuellen Entwurfes als neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt formuliert werde: „Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms bezeichnen sich entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Diploms.“
VSAO spricht sich dagegen aus, dass auf die im bisherigen Absatz 1 verankerte obligatorische Herkunftsangabe bei allen anerkannten ausländischen Diplomen und Titeln (sofern im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates verwendet), verzichtet werden soll.
pharmaSuisse ist der Meinung, der Patient habe das Recht zu wissen, ob es sich um ein eidgenössisches oder um ein anerkanntes ausländisches Diplom resp. um einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel handle.
SSO ist der Ansicht, die Bezeichnung „eidgenössisch anerkannt“ mache für Zahnärzte mit eidgenössischem Diplom wenig Sinn. Aus Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 3bis lasse sich schliessen, dass Personen mit einem anerkannten Diplom nur die Formulierung „eidgenössisch anerkannte Zahnärztin“ oder „eidgenössisch anerkannter Zahnarzt“ verwenden dürften, wenn sie nicht die Bezeichnung des Ausstellungsstaates gebrauchen wollten. Der hängigen Revision des MedBG folgend seien die Berufsbezeichung auf Verordnungsstufe in den drei Landessprachen konsequenterweise gleich wie auf Gesetzesstufe zu bezeichnen: „Zahnärztin / Zahnarzt“, „Zahnärztinnen / Zahnärzte“ „médecins-dentiste“, „médecins-dentistes“, „medico dentista“, „medici dentisti“.
Artikel 12 Absatz 2
LU moniert, dass die vorgesehene Regelung, wonach sich auch Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels als „eidgenössisch anerkannte Ärztin, Zahnärztin, Apothekerin etc.“ bezeichnen dürfen, für das Publikum irreführend sei und damit der wichtigen Zielsetzung nach mehr Transparenz widerspreche. Für den Patienten oder die Patientin sei so nicht erkennbar, ob die Medizinalperson über eine schweizerische oder eine ausländische Weiterbildung verfüge. Die Erfahrungen von LU zeigten, dass für derartige Informationen von Seiten der Patienten ein Bedürfnis bestehe. Aus gesundheitspolizeilicher Sicht sei deshalb diese Regelung abzulehnen. Auch pharmaSuisse möchte analog zu den Diplomen eine Unterscheidbarkeit der inländischen und ausländischen Titel.
FMH/SIWF stellt die Frage, weshalb der Entwurf bei den Weiterbildungstiteln in Absatz 2 auf den Zusatz „eidgenössisch anerkannt“, wie er in Absatz 1 verwendet werde, verzichte, und hält gleichzeitig fest, dass sie diese Formulierung auch in Absatz 1 unpassend finde. TI hält fest, dass zwischen Absatz 1 und 2 keinerlei Kohärenz bestehe, da die Bezeichnung „eidgenössisch anerkannt“ zwar in Absatz 1, nicht aber bei den Weiterbildungstiteln in Absatz 2 verwendet werde.
FR schliesst aus dieser unterschiedlichen Handhabung, dass die Formulierung aus Absatz 1 die Urheber des Revisionsentwurfes selber nicht überzeuge.
SSO versteht nicht, warum die Fachzahnärzte und -ärztinnen mit ausländischem Weiterbildungstitel sich gemäss dieser Bestimmung nicht als „eidgenössisch anerkannt“ bezeichnen können. Der systematische Zusammenhang zwischen Absatz 1 und Absatz 3 gelte zwischen Absatz 2 und Absatz 3 in
7/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D