Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten

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vorgelegten Titels fünf Jahre oder länger zurückliege.

Artikel 11 Absatz 3

FMH/SIWF begrüsst explizit die Streichung von Absatz 3 und die damit verbundene Erleichterung.

Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 12

8 Anhörungsteilnehmende (BL, GE, GL, JU, OW, SH, SZ, H+) begrüssen die Überarbeitung des Artikels 12 explizit.

BL ist der Meinung, der Artikel präsentiere sich nun um einiges verständlicher. Auch die GDK befürwortet die Überarbeitung dieses Artikels, äussert jedoch Änderungsvorschläge bezüglich dessen Formulierung. Dennoch ist die GDK der Ansicht, der neue Artikel führe zu weniger Missverständnissen, indem neu die zu verwendenden Berufsbezeichnungen explizit aufgelistet und gruppiert würden.

TG erachtet die Präzisierungen im Bereich der Titelanerkennung, der Titeläquivalenz sowie der Titelanschreibung als zweckmässig und zielführend. Unbefriedigend sei hingegen, dass die MEBEKO Diplome etc. von Staaten, mit denen die Schweiz keine entsprechenden Übereinkommen getroffen habe, weiterhin nicht validiere, zumal dies im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen wichtig wäre. TG beantragt daher, die Möglichkeit der Anerkennung solcher Diplome durch die MEBEKO zu prüfen und in einer nächsten Revision der MedBV vorzusehen.

13 Anhörungsteilnehmende (FR, LU, SG, TI, VD, VS, ZH, ChiroSuisse, FMH/SIWF, pharmaSuisse, SMV, SSO, VSAO) lehnen die Überarbeitung des Artikels 12 hingegen explizit ab oder äussern sich negativ zu einzelnen Aspekten der vorgeschlagenen Formulierung. asep enthält sich einer Stellungnahme und möchte zum Artikel 12 keine Position beziehen.

Die ablehnenden Stellungnahmen führen folgende Begründungen auf:

Verschiedene Teilnehmende (FR, VD, VS) vertreten die Ansicht, die vorgeschlagene Formulierung schaffe mehr neue Probleme, als sie alte zu lösen vermöge.

FR hält fest, dass die Anwendung des Artikels 12 in der kantonalen Praxis noch nie zu Problemen geführt habe. Die vorgeschlagene Revision überzeuge nicht, weder inhaltlich noch systematisch. Mit Ausnahme der Anpassungen der Absätze 1 und 3 ans europäische Recht sehen FR und VS keinen Grund, den Artikel 12 zu revidieren.

VD, Chirosuisse und VSAO sind der Ansicht, die Änderungen in Artikel 12 zu den Berufsbezeichnungen verfehlten das Ziel, Klarheit und Transparenz in die Berufsbezeichnungen zu bringen.

TI ist der Ansicht, eine Revision des Artikels 12 MedBV sei nicht notwendig. Die neue Formulierung sei Frucht übermässigen Formalismus‘ und Ausdruck einer übertriebenen Anpassung an Europäische Richtlinien, welcher aus juristischer Sicht vielleicht angehe, in der Realität jedoch ungeeignet sei. Es sei absehbar, dass ein Schweizer Arzt sich auch künftig gemäss dem neuen Absatz 3 entsprechend dem Wortlaut seines eidgenössischen Diploms oder seines eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichne, weshalb die Bezeichnung nach Absatz 1 einzig von ausländischen Medizinalpersonen verwendet werde. Es müsse betont werden, dass das Europäische Recht, speziell die EU-Richtlinie 2005/36/EG, das Führen von Berufsbezeichnungen (Artikel 52) eindeutig von der Verwendung von akademischen Titeln nach Artikel 54 unterscheide.

Gemäss ZG ist die neue Regelung zu den Berufsbezeichnungen nicht besser als die alte. Die Praxis werde zeigen, ob sich die Verwendung von Titelbezeichnungen in der Sprache des jeweiligen Ausstellungsstaates bewähren werde.

5/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D