Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten
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Der vorliegende Bericht enthält die Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse, gefolgt von detaillierten Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln. Die in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen der Anhörungs-Teilnehmenden sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Zusammenfassung der Ergebnisse
Von den 64 angeschriebenen Anhörungsadressaten haben 39 Stellung genommen, darunter 25 Kantone, eine Interkantonale Organisation (GDK) sowie 13 Organisationen und interessierte Kreise. Es gingen zwei weitere Stellungnahmen nicht begrüsster Organisationen (SBV und SMV) ein (vgl. statistische Übersicht in Anhang 2).
18 Stellungnehmende (AG, AI, AR, BS, BL, GE, GL, GR, JU, OW, SH, SO, UR, ZG, SBV, UniBAS, UniL, UniZH) befürworten die Vorlage ohne Änderungsvorschläge. Sechs Stellungnehmende befürworten sie grossmehrheitlich, äussern jedoch Änderungsvorschläge (LU, SZ, VD, ZH, GDK, H+). Von 13 Stellungnehmenden wird insbesondere die vorgeschlagene Fassung des Artikels 12 abgelehnt (FR, LU, VD, VS, SG, TI, ZH, ChiroSuisse, FMH/SIWF, pharmaSuisse, SMV, SSO, VSAO). Keiner der Stellungnehmenden lehnt die Vorlage als Ganzes ab. 17 Stellungnehmende (AG, BL, FR, LU, SG, TI, VD, VS, ZH, ChiroSuisse, FMH/SIWF, GDK, H+, pharmaSuisse, SMV, SSO, VSAO) haben zu einzelnen Artikeln Kommentare abgegeben. Zwei Anhörungsteilnehmende verzichten auf eine Stellungnahme (asep und UniBE) und vier Teilnehmende haben zur Vorlage keine Bemerkungen (BE,NE, GST und VSKT).
Allgemeine Rückmeldungen:
Verschiedene Stellungnehmende bemängeln die zu kurz bemessene Anhörungsfrist (AG, FR, LU und GDK), und/oder haben eine Fristverlängerung beantragt (AG, AI, GR, JU, VS, TI).
SMV äussert sich zu den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU: Für den Fall dass die Bilateralen Abkommen Schweiz – EU hinfällig oder neu diskutiert werden, müsste die automatische Anerkennung der Gleichwertigkeit von Titeln nochmals überprüft werden. Es sei eine Zusatzklausel vorzusehen, wonach die MEBEKO (nach Konsultation des SIWF) bei zu grossen Niveauunterschieden hinsichtlich Ausbildung oder Berufserfahrung einen zusätzlichen Leistungsnachweis verlangen könne.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und j sowie Absatz 3 Buchstabe b
Zu diesem Artikel äussert sich der SMV und VS schliesst sich dieser Stellungnahme an:
SMV stellt fest, dass gewisse ausländische Ärzte trotz ungenügender klinischer Ausbildung von der automatischen Anerkennung profitierten. Dies stelle ein Sicherheitsrisiko dar und sei eine Täuschung der gutgläubigen Patienten. Der Missstand resultiere daraus, dass das Anerkennungsprozedere der MEBEKO aus einer rein administrativen Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse bestehe, obwohl der MEBEKO bewusst sei, dass einige der anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüsse in keiner Art und Weise den schweizerischen Anforderungen entsprächen. Für SMV ist es daher unumgänglich, dass die MEBEKO bezüglich Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungstitel und bei der Ausstellung von Gleichwertigkeitszertifikaten mit dem SIWF zusammenarbeite. Diese Zusammenarbeit sei in Artikel 5 Absatz 2 und 3 festzuhalten. Angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz von jedem praktizierenden Arzt ein Nachweis über die Fortbildung verlangt werde, sollte der Nachweis über die Absolvierung einer solchen Fortbildung auch im Zeitpunkt der Ausstellung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung verlangt werden, sofern das Ausstellungsdatum des
4/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D