Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
1 Ausgangslage
Die Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen1 (MedBV) trat am 1. September 2007 zusammen mit dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 (MedBG) in Kraft. Seither haben sich die Rahmenbedingungen verändert. Am 1. September 2013 trat die EU-Richtlinie 2005/36/EG3 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Schweiz in Kraft. Deshalb müssen die Verweise auf das EU Recht in der MedBV angepasst werden (z. B. Aufhebung des Anhangs 4). Zudem soll ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel in Handchirurgie geschaffen werden.
Seit Januar 2007 erteilt die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) zusammen mit der Schweizerischen Gesellschaft für Handchirurgie (SGH) einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Handchirurgie. Die Handchirurgie ist ein eigenständiger wissenschaftlicher, medizinischer und methodischer Bereich, der nicht mehr der Definition eines blossen Schwerpunkts entspricht und auch keinen fachübergreifenden Schwerpunkt darstellt. Im Juni 2013 wurde der Weiterbildungsgang in Handchirurgie durch das EDI gemäss MedBG akkreditiert und somit die Qualität der Weiterbildung in diesem Fachgebiet staatlich geprüft. Die Handchirurgie soll in Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung als neuer Weiterbildungsbereich eingefügt und damit ein neuer eidgenössischer Weiterbildungstitel in Handchirurgie geschaffen werden.
Zudem soll die Dauer einiger gemäss MedBG akkreditierter Weiterbildungen angepasst werden: Die Weiterbildungen in Anästhesiologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pathologie, Radiologie sowie Radio-Onkologie/Strahlentherapie sollen von sechs auf fünf Jahre verkürzt werden. Dies erfolgt durch die Streichung des schwierig zu kontrollierenden Fremdjahres (nicht fachspezifische Weiterbildung). Damit verkleinern sich die Unterschiede in der Dauer der Weiterbildungen im Vergleich zu den entsprechenden Weiterbildungsgängen innerhalb der EU. Die Dauer der Weiterbildung in Fachchiropraktik soll hingegen von 2 auf 2,5 Jahre verlängert werden, da die Weiterbildung neu ein viermonatiges Praktikum umfasst.
Da die Gebühren zur Zeit die Kosten der Verfahren im Rahmen der Anerkennung nicht decken, sollen die folgenden Gebühren erhöht werden: Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln sowie Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels für Inhaberinnen und Inhaber eines nicht anerkennbaren ausländischen Abschlusses. Neu soll für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen der Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (Art. 35 Abs. 1 MedBG), sowie für die jährliche Erneuerung dieser Meldung, eine Gebühr erhoben werden.
Des Weiteren soll der schwer verständlich formulierte Artikel 12 (Berufsbezeichnung) überarbeitet werden.
2 Zum Anhörungsverfahren
Das Anhörungsverfahren zur Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) wurde am 11. Juni 2014 eröffnet und dauerte zwei Monate, bis zum 11. August 2014. Zur Anhörung wurden 64 Adressaten begrüsst (die Kantone, die betroffenen Berufs- und Fachverbände sowie weitere interessierte Kreise; vgl. Anhang 3, Liste der Anhörungsadressaten). Im Rahmen der Anhörung sind insgesamt 41 Stellungnahmen eingegangen (vgl. Anhang 1, Liste der Anhörungsteilnehmenden).
1 SR 811.112.0
2 SR 811.11
3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0142.112.681). 3/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D