Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten

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und Weiterbildungstitel oftmals nicht dem Schweizerischen Pendant entsprächen und die ausländischen Studiengänge tendenziell weniger formalisiert und weniger umfangreich als die entsprechenden Schweizer Studiengänge ausfielen.

SMV kann die vorgeschlagene Formulierung nur akzeptieren, wenn sie wie folgt ergänzt werde: „Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Diploms oder Weiterbildungstitels in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen, wenn das Diplom oder der Weiterbildungstitel der Mindestanforderung für die entsprechende Bezeichnung nach Schweizer Recht entspricht. In diesem Fall ist das Herkunftsland des Diploms/Titels in Klammern anzufügen.“

FMH/SIWF hält fest, dass anerkannte ausländische Diplome / Weiterbildungstitel zwar wie bis anhin im Originalwortlaut ausgeschrieben werden dürften, neu aber auf die bisher obligatorische Herkunftsangabe verzichtet werde. Dies stelle eine wesentliche „Verschlimmbesserung“ gegenüber der geltenden Verordnung dar. Das Landeskürzel sei insbesondere dann von Bedeutung, wenn es sich um Titel aus den umliegenden Ländern handle.

pharmaSuisse ist der Ansicht, dass man die Bezeichnungen entsprechend dem Wortlaut des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels für diejenigen, die nicht die Version nach Absatz 1 wählen, verpflichtend machen sollte.

SSO hält fest: Da Personen mit anerkannten Titeln aus den umliegenden Staaten die gleiche Bezeichnung wie Personen mit dem korrespondierenden eidgenössischen Titel führen dürften, mache die Bestimmung für diese Personen nur dann Sinn, wenn Sie den Ausstellungsstaat nennen dürften.

Artikel 12 Absatz 3ter

FR, VD und FMH/SIWF sind der Ansicht, dass die Bedeutung dieses Absatzes unklar sei. Da grundsätzlich jeder anerkannte Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Titel verwechselbar sei, müsste in allen Fällen das Herkunftsland angefügt werden.

TI gibt folgendes zu bedenken: Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Nachbarstaaten der Schweiz die gleiche Sprache wie die jeweils angrenzende Schweizer Region sprächen, seien Verwechslungen jenseits der Grenze stets möglich. Folgedessen verlangt TI, dass Artikel 12 die Verwendung von Weiterbildungstiteln einschränke, und zwar auf die im Anhang der MedBV aufgeführten Bezeichnungen. In einer separaten Norm sei zu regeln, dass ausländische Aus- und Weiterbildungstitel nur unter Angabe des Ausstellungsstaates verwendet werden dürften.

Aus Sicht von VS reicht es nicht aus, bei verwechselbaren Diplomen oder Weiterbildungstiteln gemäss Artikel 12 Absatz 3ter einfach das Herkunftsland beizufügen. Das Problem sei, dass gewisse Diplome und Titel schlicht nicht den Schweizerischen Anforderungen entsprächen. Daraus würde ein Durcheinander bei den Berufsbezeichnungen resultieren.

pharmaSuisse und VSAO begrüssen die Massnahmen gegen eine Verwechselbarkeit mit einem inländischen Titel. VSAO hält jedoch fest, diese Bestimmung füge sich von der Logik her nicht wirklich in den restlichen Art. 12 MedBV ein.

SSO ist der Ansicht, es müsse zum einen unterschieden werden zwischen anerkannten Titeln, die in der Schweiz existierten, und solchen, die in der Schweiz nicht existierten, und zum andern zwischen Diplomen und Weiterbildungstiteln. Weil Absatz 1 eidgenössische und anerkannte Diplome sprachlich anders behandle als Absatz 3 könne die Verwechselbarkeit grundsätzlich alle anerkannten Diplome betreffen. ln Bezug auf die Weiterbildungstitel – die in Absatz 2 und Absatz 3 auf den gleichen Wortlaut zielten – gelte das Kriterium der Verwechselbarkeit dagegen nur für anerkannte Diplome, die in der Schweiz nicht existierten. Der Begriff „verwechselbar“ könne damit je nach Bezug – entweder Dip-

9/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D