Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 16 Seiten

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lome oder Weiterbildungstitel – eine andere Bedeutung haben. Das erachtet SSO als nicht sinnvoll.

SMV ist der Ansicht, dass die simple Angabe des Herkunftslandes, um Verwechslungen mit eidgenössischen Aus- und Weiterbildungstiteln zu vermeiden, lächerlich sei. Wie solle ein Patient den Wert einer ausländischen Aus- und Weiterbildung beurteilen können, wenn dies nicht mal der MEBEKO gelingt, wie sie selber eingestehe? Beispielsweise könne sich jemand als „homöopathischer Arzt“ bezeichnen, obwohl er nicht die Berechtigung besitzt, seine Leistungen über obligatorische Krankenversicherung abzurechnen.

Artikel 18b

FMH/SIWF und VSAO stellen den Antrag, Artikel 18b ersatzlos zu streichen. VSAO erachtet es als wichtig, dass diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die den Weiterbildungstitel „Handchirurgie“ nach bisherigem Recht erworben haben, den neuen Titelträgern gleichgestellt würden. FMH/SIWF hält zudem fest, dass man anlässlich der Sitzung vom 24. Oktober 2013 mit Vertretern des BAG, der Fachgesellschaft für Handchirurgie und dem SIWF gemeinsam zum Schluss gekommen sei, dass eine Übergangsbestimmung im entsprechenden Weiterbildungsprogramm die Gleichstellung der privatrechtlichen Titelträger regeln solle und eine entsprechende Regelung in der Verordnung nicht notwendig sei. Artikel 18b könne deshalb ersatzlos gestrichen werden. Inhaltlich widerspreche er zudem allen bisherigen Übergangsregelungen für sämtliche Facharzttitel, weil alle privatrechtlichen Facharzttitel in eidgenössische Titel umgewandelt wurden (in Art. 18b sei hingegen einzig für die Handchirurgie keine Gleichstellung vorgesehen).

Anhang

Die Aufnahme der Handchirurgie in die Liste der eidgenössischen Facharzttitel wird von zwölf Teilnehmenden (BL, GE, JU, LU, OW, SZ, TI, VD, FMH/SIWF, H+, SBV und UniL) explizit begrüsst.

Die Notwendigkeit der Schaffung des eidg. Weiterbildungstitels in Handchirurgie wird auch von NE anerkannt, jedoch gibt NE zu bedenken, dass kleine Kantone mit regional ausgerichteten Spitälern nicht immer über die kritische Masse verfügten, um sämtliche chirurgischen Spezialisierungen anzubieten: Dadurch dränge sich eine Verstärkung der Zusammenarbeit unter kleineren Spitälern und Kantonen mit ähnlichen Strukturen auf.

Die Streichung des Fremdjahres in verschieden Weiterbildungen wird von acht Teilnehmenden (BL, OW, SZ, VD, GDK, H+, SBV und UniL) explizit begrüsst.

Abgelehnt wird die Streichung des Fremdjahres von JU und TI: Das Fremdjahr habe geholfen, Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln. TI hält die Begründung dafür, dass dieses Fremdjahr schwierig zu kontrollieren sei, für wenig überzeugend. Zudem handle es sich um Disziplinen, in denen mit Sicherheit keine personellen Engpässe bestünden.

ZG gibt zu bedenken, dass die Streichung des Fremdjahres zur Erlangung der erwähnten fünf Weiterbildungstitel zwar zur erwünschten Verkürzung der Weiterbildungszeit führe, fördere jedoch die weitere Zersplitterung des ärztlichen Berufs. Künftig könne für solche Spezialisten wohl nur noch eine eingeengte Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäss Weiterbildungstitel, nicht mehr die heute übliche uneingeschränkte Bewilligung zur Ausübung des Arztberufs erteilt werden. Dies habe gerade in kleinen Kantonen Auswirkungen auf den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst, von dem sich die Frauenärzte definitiv verabschieden würden.

Auch H+ äussert - trotz grundsätzlichem Einverständnis - Bedenken, dass eine Verkürzung gerade im praktischen Teil der Weiterbildung sich negativ auf die Qualität der ärztlichen Bildung auswirken könnte. Insbesondere befürchtet H+, die Verkürzung der Weiterbildungsdauer könnte angesichts der gesetzlich limitierten Arbeits- und Ausbildungszeiten zu schlechter ausgebildeten Ärzten führen. H+ regt

10/16 20140910_Anhörungsbericht Teilrevision MedBV_D