Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Bestimmung der Gewebekompatibilität
Die Verwendung von Nabelschnurblut stellt eine besondere Form der Stammzelltransplantation dar, bei der Stammzellen direkt nach der Geburt aus der abgeklemmten Nabelschnur gewonnen und einer erkrankten Person übertragen werden. Da bei Geschwistern die Gewebekompatibilität in einem Viertel der Fälle gegeben ist, erfolgt eine solche Nabelschnurblutspende sehr häufig zu Gunsten eines erkrankten und auf eine Stammzelltransplantation angewiesenen Geschwisters des Neugeborenen. Die Verwendung von Nabelschnurblut hat den Vorteil, dass die Stammzellen ohne Risiken für das Kind gewonnen werden können, im Unterschied zu einer Gewinnung aus dem peripheren Blut oder aus dem Knochenmark. Im Vorfeld einer Transplantation des Nabelschnurbluts muss, wie bei jeder Transplantation, die Verträglichkeit der Zellen (Histokompatibilität) geprüft werden. Fachkreise haben um eine Überprüfung des Verbots der pränatalen Bestimmung der Gewebekompatibilität gebeten, da es aus medizinisch-technischen Gründen sinnvoll ist, die Gewebekompatibilität zwischen dem ungeborenen Kind und der empfangenden Person (meist ein krankes Geschwister) bereits in einem pränatalen Stadium zu kennen. Bei Übereinstimmung kann alles vorbereitet werden, damit die Transplantation des Nabelschnurbluts unter optimalen Bedingungen unmittelbar nach der Geburt erfolgen kann. Zudem kann allenfalls die Suche in internationalen Spenderegistern nach einer anderen geeigneten Spenderin oder einem anderen geeigneten Spender beendet werden.
1.2.5 Anpassung von Definitionen
Im Rahmen des Gesetzesvollzugs hat sich gezeigt, dass einige Definitionen des GUMG zu einschränkend formuliert sind, zu Rechtsunsicherheit geführt haben oder nicht mehr dem heutigen Wissensstand entsprechen. Mit der Revision des GUMG bietet sich die Gelegenheit, diese anzupassen und bestehende Lücken zu schliessen.
Genetische Untersuchungen
Gemäss Art. 3 Bst. a GUMG dienen genetische Untersuchungen der Abklärung ererbter oder während der Embryonalphase erworbener Eigenschaften des Erbguts des Menschen. Diese relativ enge Definition führt dazu, dass wichtige genetische Untersuchungen aus dem medizinischen Alltag nicht vom GUMG erfasst werden. Beispielsweise können Fehlverteilungen von Chromosomen, die bei der Keimzellbildung und der Befruchtung vorkommen können, weder als ererbte Eigenschaften angesehen werden, noch werden sie während der Embryonalphase erworben. Gerade die zytogenetischen Untersuchungen, die der Abklärung von Zahl und Struktur der Chromosomen dienen, also die in der PND so wichtigen Analysen von Chromosomenanomalien (Aneuploidien), sind demnach streng genommen von dieser Definition nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anpassung der Legaldefinition sinnvoll.
Genetische In-vitro-Diagnostika
Genetische In-vitro-Diagnostika werden gemäss Artikel 3 Buchstabe j des geltenden Rechts als verwendungsfertige Erzeugnisse zum Nachweis von Eigenschaften des Erbguts definiert. Der Begriff "In-vitro-Diagnostika" (IVD) wird auch durch die