Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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1.2.4.2 Mitteilung des Geschlechts

Der geltende Artikel 11 GUMG verbietet, Untersuchungen durchzuführen, die darauf abzielen, das Geschlecht des Embryos oder Fötus zu einem anderen Zweck als der Diagnose einer Krankheit festzustellen. Auch wenn es nicht das Ziel einer Vorsorgeuntersuchung ist, das Geschlecht des Embryos festzustellen, geschieht dies bei pränatalen Risikoabklärungen (insbes. Ultraschalluntersuchungen) regelmässig. Wird im Rahmen von pränatalen genetischen Untersuchungen ein Karyogramm erstellt, ist das Geschlecht ohne weiteres erkennbar. Das heutige GUMG äussert sich nicht dazu, wie mit diesen Erkenntnissen umgegangen werden soll, ob sie z.B. den werdenden Eltern mitgeteilt werden dürfen oder nicht. Einzig die Botschaft zum GUMG hält in den Erläuterungen zu Artikel 11 diesbezüglich fest, dass die Ärztin bzw. der Arzt das Geschlecht des sich entwickelnden Kindes dann nicht mitteilen darf, wenn die Gefahr besteht, dass deswegen eine Schwangerschaft abgebrochen wird. Vor dem Hintergrund der neuen Untersuchungsmethoden erscheint es angezeigt, die Regelung der Mitteilung des Geschlechts im Gesetzestext festzuhalten.

1.2.4.3 Untersuchung von Blut- und Gewebemerkmalen (insb. Rhesusfaktor D und HLA-Typisierung)

Zwei weitere Aspekte, die im Rahmen der Pränataldiagnostik (PND) zu berücksichtigen sind, betreffen die Untersuchung von Blut- und Gewebemerkmalen einerseits zur Abwendung der Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit (insb. Abklärung des fötalen Rhesusfaktors), und anderseits zur Abklärung der Histokompatibilität im Vorfeld einer Transplantation von Nabelschnurblut (sog. Typisierung des humanen Leukozytenantigens (HLA-Typisierung), vgl. Ziff. 1.2.6). Beide Untersuchungen sind genetische Untersuchungen im Sinne des Gesetzes und heute gemäss Artikel 11 GUMG eigentlich unzulässig, da sie nicht Eigenschaften des Embryos oder des Fötus betreffen, welche dessen Gesundheit direkt beeinträchtigen. Der Revisionsbedarf besteht hier aus folgenden Gründen:

Bestimmung des Rhesusfaktors

Im Rahmen der Schwangerenvorsorge werden jeweils die Blutgruppe und der Rhesusstatus der schwangeren Frau ermittelt. Dies dient unter anderem der Risikobeurteilung einer möglichen Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Kind, insbesondere betreffend des Rhesusfaktors D. Erwartet eine Rhesus-negative Frau ein Rhesus-positives Kind, bildet ihr Immunsystem entweder bereits während der Schwangerschaft oder spätestens bei der Geburt Antikörper gegen den Rhesusfaktor D des Kindes. Bei der ersten Schwangerschaft ist dies meist unproblematisch. Allerdings kann es bei der zweiten Schwangerschaft mit einem Rhesus-positiven Kind zu schweren Schädigungen des Fötus kommen, weil die Antikörper der Mutter die fötalen Zellen angreifen. Aus diesem Grund werden Rhesus-negative Frauen vorsorglich bereits während der ersten Schwangerschaft oder spätestens nach der Geburt eines Rhesus-positiven Kindes mit Rhesusfaktor-Antikörpern behandelt. Damit sollen allfällige fötale Rhesusfaktor-Antigene im Blutkreislauf der Mutter abgefangen und so die Bildung von mütterlichen Antikörpern verhindert bzw. minimiert werden. Auf diese Behandlung kann verzichtet werden, wenn bereits pränatal bekannt ist, dass der Embryo oder Fötus Rhesus-negativ ist. Da der fötale Rhesusfaktor mittlerweile auch aus dem mütterlichen Blut bestimmt werden kann, ist dafür keine invasive Diagnostik notwendig.