Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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der Empfängerin oder dem Empfänger zu überprüfen. Zudem werden die HLA-Faktoren auch für die Abklärung von gewisse Krankheiten bzw. Krankheitsveranlagungen hinzugezogen, welche mit bestimmten HL-Antigenen assoziiert sind (z.B. Zöliakie und rheumatoide Arthritis).
Die Qualitäts- bzw. Sicherheitsanforderungen der Typisierung von Blutgruppen, Blut- und Gewebemerkmalen im Hinblick auf eine Transfusion von Blut oder Blutkomponenten oder eine Transplantation von Organen, Geweben und Zellen sind bereits in anderen Gesetzen formuliert. So werden die Anforderungen an die Blutgruppenbestimmung und die Überprüfung der Gewebeverträglichkeit im Hinblick auf eine Bluttransfusion oder für die Herstellung von Blutprodukten im Rahmen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200012 und der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200113 festgelegt. Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200414 hält fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen. Es legt dabei auch strenge Anforderungen an die Qualitätssicherung fest. Da die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen sowie die Beurteilung der Spendetauglichkeit in einem qualitätsgesicherten Umfeld vonstatten geht, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Sicherung der Qualität bei Blutgruppenbestimmungen und bei der Überprüfung der Gewebeverträglichkeit gewährleistet ist. Zudem sind bei Typisierungen im Geltungsbereich dieser Gesetze keine zusätzlichen Anforderungen an die Aufklärung, Beratung und Interpretation der Ergebnisse notwendig. Es erscheint deshalb unnötig, diese Untersuchungen im Geltungsbereich des GUMG zu belassen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die HLA-Typisierung bei urteilsunfähigen Personen heute gemäss Artikel 10 Absatz 2 GUMG verboten ist, wodurch lebensrettende Blutstammzellspenden unter urteilsunfähigen Geschwistern verunmöglicht werden. Auch diesbezüglich ist eine Gesetzesanpassung angezeigt. HLA-Typisierungen sind zudem auch pränatal im Vorfeld einer Transplantation von Blutstammzellen aus Nabelschnurblut sinnvoll (vgl. Ziff. 1.2.4).
1.2.7 Vorgaben des Zusatzprotokolls zur Biomedizin- Konvention des Europarats betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken
Das Zusatzprotokoll zur Biomedizinkonvention15 des Europarates betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken wurde am 7. Mai 2008 verabschiedet und am 27. November 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll bis heute noch nicht unterzeichnet. Das Zusatzprotokoll ist zwar in weiten Teilen kompatibel mit den Bestimmungen des GUMG, es enthält jedoch auch Vorgaben, die im heutigen GUMG fehlen. Dies sind zum einen Vorgaben für genetische Tests an biologischem Material von verstorbenen Personen. Das Zusatzprotokoll schreibt diesbezüglich vor, dass für solche Fälle gesetzliche Rahmenbedingungen zu formulieren seien. Zum anderen wird der Information der Öffentlichkeit grosse Bedeutung beigemessen und die Staaten werden aufgefordert, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Bevölkerung Zugang zu objektiven Informa-
12SR 812.21
13 SR 812.212.1
14SR 810.21