Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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solche genetische Untersuchung bei einer urteilsunfähigen Person zum Schutz ihrer Gesundheit notwendig sein sollte (z.B. für die Gewichtsoptimierung), darf diese Untersuchung nur von einer Ärztin oder einem Arzt veranlasst werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 32).

Laboratorien, die Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs durchführen, sollen zu Qualitätssicherungszwecken ebenfalls der Bewilligungspflicht und einer damit verbundenen Aufsicht unterstellt werden (vgl. Art. 33).

Übrige genetische Untersuchungen

In diese Regelungskategorie fallen alle genetischen Untersuchungen, die weder den Untersuchungen im medizinischen Bereich noch den Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs noch der Erstellung von DNA-Profilen zugeordnet werden. Sie weisen keinen Gesundheitsbezug auf und auch das Missbrauchspotential wird als sehr gering erachtet. Beispiele dafür sind Analysen von körperlichen Eigenschaften wie Grösse, Augen- oder Haarfarbe, oder sogenannte "Fungenetics"-Untersuchungen, die beispielsweise Auskunft über die Wahrnehmung von bitterem Geschmack oder über die Konsistenz von Ohrenschmalz19 geben, oder die die Partnerwahl unterstützen sollen20. Diese Untersuchungen sollen direkt an Verbraucher abgegeben werden dürfen (z.B. über das Internet), und die Laboratorien werden weder einer Bewilligungspflicht noch einer anderen Überprüfung unterstellt. An urteilsunfähigen Personen oder pränatal ist ihre Durchführung aber verboten.

Abgrenzung

Kriterien: Die Zuordnung zu den Regelungskategorien basiert in erster Linie auf der Art der untersuchten Eigenschaften. Berücksichtigt wird aber in zweiter Linie auch der Zweck der Untersuchung. Sind beispielsweise bei der Untersuchung einer bestimmten genetischen Eigenschaft sowohl medizinisch nicht relevante als auch medizinisch relevante Aussagen möglich, kann die Untersuchung nur dann den Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs zugeordnet werden, wenn nur die medizinisch nicht relevante Information vermittelt werden soll.

Flexibilität: Um dem sich schnell wandelnden Umfeld Rechnung tragen zu können, erteilt der Vorentwurf dem Bundesrat die Kompetenz vorzusehen, dass gewisse Untersuchungen im medizinischen Bereich auch von anderen Fachpersonen als nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden können (z.B. in einer Apotheke), wenn diese Untersuchungen keine besonderen Anforderungen an die Aufklärung, Beratung und Interpretation stellen. Im Gegenzug kann der Bundesrat Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs den Anforderungen des medizinischen Bereichs unterstellen, wenn dies erforderlich erscheint (vgl. Erläuterungen zu den Art. 17 und 32).

Hingegen ist es weder bei Untersuchungen im medizinischen Bereich noch bei Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs vorgesehen, dass sie ohne Überprüfung durch eine Fachperson an Kundinnen und Kunden (also DTC) abgegeben werden

19 Vgl. z.B. http://www.gentest-deutschland.de

20 Vgl. z.B. https://www.genepartner.com