Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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bestmögliche Unterstützung in der Familie sicherzustellen, oder in denen es um Fragen der Familienplanung geht. Dabei steht es den anderen Personen selbstverständlich zu, von ihrem Recht auf Nichtwissen Gebrauch zu machen und ihrerseits die Kenntnisnahme abzulehnen.

Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 19 Absatz 3. Weiterhin können Ärztinnen und Ärzte die Entbindung vom Berufsgeheimnis nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB73 beantragen, sofern die Information zur Wahrung überwiegender Interessen der Verwandten, der Eheleute, der Partnerin oder des Partners notwendig ist und die betroffene Person ihre Zustimmung verweigert. Eine Information an die Angehörigen entgegen dem Willen der betroffenen Person kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn ihnen ein schwerer Gesundheitsschaden droht, der mit einer Therapie oder Prophylaxe abgewendet werden könnte. Die Bestimmung regelt dabei nur, unter welchen Voraussetzungen das Resultat mitgeteilt werden darf. Die Angehörigen entscheiden wiederum selber, ob sie das Resultat zur Kenntnis nehmen wollen.

Art. 24 Überschussinformationen

Diese Bestimmung regelt den Umgang mit Überschussinformationen, der im geltenden Recht nicht bzw. sehr nur am Rande normiert ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. c des geltenden GUMG). Die Regelung ist notwendig, weil abhängig vom Zweck und der Art der Untersuchung heute vermehrt Informationen zu genetischen Eigenschaften erhoben werden können, welche für die sich im konkreten Einzelfall zu klärende medizinischen Fragestellung nicht benötigt werden, aber unter Umständen gleichwohl gesundheitliche Relevanz aufweisen. Mit Bezug auf ihre Qualität können diese Überschussinformationen - gleich wie die ursprünglich bezweckten Resultate - im konkreten Fall gesicherte medizinische Ergebnisse darstellen. Überschussinformationen können aber auch nur Hinweise oder Vermutungen bezüglich einer Krankheit oder Veranlagung enthalten. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nicht um ein qualitätsgesichertes Resultat, sie bedürften vielmehr weiterer diagnostischer Abklärungen. Der gewählte Begriff der Überschussinformation ist somit als Oberbegriff für alle nicht anvisierten, aber dennoch anfallenden Informationen unabhängig von ihrer Qualität und Aussagekraft zu verstehen. In der englischen Fachliteratur werden die Begriffe incidental findings oder unsolicited findings verwendet, die den Umstand des zufälligen oder ungewollten Befunds umschreiben.

Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach die betroffene oder zu ihrer Vertretung berechtigte Person vor der Durchführung einer genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich über die Möglichkeit aufgeklärt werden muss, dass Informationen aufgedeckt werden könnten, die für den im konkreten Einzelfall relevanten Zweck der Untersuchung nicht benötigt werden. Die über diesen Zweck der Untersuchung hinausgehenden Informationen können, wie dargestellt, dabei von grösserer oder geringerer Relevanz und Qualität sein.

Gestützt auf diese Aufklärung ist es nach Absatz 2 an der betroffenen Person zu entscheiden, ob und falls ja welche Art von Überschussinformationen ihr zu welchem Zeitpunkt mitgeteilt werden soll.

In Absatz 3 wird geregelt, dass bei urteilsunfähigen Personen (in Anlehnung an die Voraussetzungen zur Veranlassung nach Artikel 14) der vertretungsberechtigten Person ausschliesslich Überschussinformationen mitgeteilt werden dürfen, die dem

73 SR 311.0