Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht
Schutz der Gesundheit der betroffenen Person dienen. In diesem Fall darf die zur Vertretung berechtigte Person deren Kenntnisnahme nicht verweigern. Eine Verweigerung von Informationen, die gegebenenfalls präventive oder therapeutische Massnahmen ermöglichen, wäre nicht im Interesse der vertretenen Person. Eine im Zustand der Urteilsfähigkeit gemachte Willensäusserung der nun zu vertretenden Person ist dabei zu berücksichtigen.
Absatz 4 hält für pränatale Untersuchungen analoge Vorgaben fest. Die Mitteilung von Überschussinformationen darf nur unter denselben Bedingungen erfolgen, unter denen eine pränatale Untersuchung veranlasst werden darf (Art. 15). Wird im Rahmen einer pränatalen Untersuchung das Geschlecht des Embryos oder des Fötus ausserhalb eines Krankheitsbezugs festgestellt, darf das Resultat der schwangeren Frau nicht vor Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden. Die Mitteilung darf auch nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche nicht erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft deswegen abgebrochen wird (vgl. Ausführungen zu Art. 15).
2. Abschnitt: Durchführung von genetischen Untersuchungen
Art. 25 Bewilligung
Die Anforderungen an die Bewilligungspflicht im medizinischen Bereich entsprechen dem geltenden Recht: Wer zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen (Art. 3 Bst. b und c) im medizinischen Bereich durchführen will, benötigt wie bis anhin eine Bewilligung des BAG (Abs. 1). Die genannten Untersuchungen weisen in ihrer Durchführung eine besondere Komplexität auf. Durch eine Bewilligungspflicht und Aufsicht soll insbesondere sichergestellt werden, dass ein hoher Qualitätsstandard gewährleistet wird, dass die zuständigen Personen über die erforderliche Qualifikationen und die nötigen Fachkenntnisse verfügen und dass die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch jene zum Datenschutz, eingehalten werden. Nicht bewilligungspflichtig sind wie bisher weitere Laboruntersuchungen nach Artikel 3 Bst. a sowie pränatale Risikoabklärungen nach Artikel 3 Buchstabe i.
Absatz 2 ermöglicht es, die Bewilligungspflicht bestimmter Untersuchungen differenziert zu handhaben. So hat der Bundesrat wie bis anhin die Möglichkeit, nach Anhörung der GUMEK für weitere, nicht der Zytogenetik oder Molekulargenetik zuzurechnende genetische Untersuchungen oder auch pränatale Risikoabklärungen eine Bewilligungspflicht einzuführen, wenn diese gleichen Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Interpretation der Ergebnisse wie zyto- und molekulargenetische Untersuchungen genügen müssen (Bst. a). Umgekehrt sollen weiterhin auch zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden können, wenn deren Durchführung keine hohe Komplexität aufweist (Bst. b). Bis anhin hat der Bundesrat nur von seiner Ausnahmekompetenz nach Buchstabe b Gebrauch gemacht und die Typisierung von Blutgruppen, Blut- und Gewebemerkmalen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht im Rahmen der Abklärung einer Erbkrankheit oder einer Krankheitsveranlagung stattfinden (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen74).