Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
schützenswert einzustufen. Gemäss SP ist es wichtig, dass die Schutzvorschriften in einzelnen Kantonen nicht geringer sind als in anderen, und dass es auf Verordnungsstufe eine klare, transparente und einheitliche Regelung gibt. Andere stellen die Frage nach dem Datenschutz bei genetischen Untersuchungen im Ausland bzw. bei entsprechendem Datentransfer ins Ausland und fordern, dass diesfalls das Schweizer Recht anwendbar bleibt (ACSI, FRC, IDS NE, SKS, SSPH+ und SwissUni); gemäss IDS NE, SSPH+ und SwissUni soll dies auch für das Probematerial gelten. CURAVIVA begrüsst die vorgesehene Regelung. PPS schlägt die Beifügung eines neuen ersten Absatzes vor, gemäss welchem genetische Daten nicht veräussert werden dürfen und weder Gegenstand einer von der betroffenen Person nicht erlaubten Verwendung noch Gegenstand eines Handels sein dürfen. Santésuisse wünscht eine Harmonisierung der Unterschiede zu kantonalen Terminologien.
In Absatz 2 wird teilweise die Streichung der „kann“-Formulierung verlangt (Grüne, ap, br, HGS, SAG- und vahs); der Bundesrat müsse in jedem Fall spezielle Sicherheitsvorkehrungen festhalten. TI begrüsst die vorgesehene Delegationsnorm.
Artikel 10 Weiterverwendung von Proben und Daten
SP unterstützt die Bestimmung mit Nachdruck und weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Gebots der Zweckbindung jeder Datenverarbeitung nur die Weiterverwendung zu dem Zweck, der im Aufklärungsgespräch erklärt wurde, zulässig ist und eine geplante Anonymisierung im Rahmen der Aufklärung angesprochen werden müsse. IDS NE, SSPH+ und SwissUni vermissen eine bundesweite gesetzliche Regulierung von Biobanken. Insel, KS Baden, SBP und UniBE-Med wünschen sich eine Präzisierung im Gesetz, dass mit dieser Bestimmung die Weiterverwendung ausserhalb der Forschung geregelt werden soll. Denn gemäss Insel, SBP und UniBE-Med richtet sich die Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten zu Forschungszwecken ausschliesslich nach den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes (HFG)5. Für KS Baden sind Forschung und Kontrollen hinreichend im HFG geregelt. mws stellt in zustimmendem Sinne fest, dass die Vorgaben zur Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten erheblich geändert wurden und nun insbesondere die Anonymisierung explizit geregelt wird. Für SwissUni ist zu klären, ob die Publikation von Mutationen zusammen mit Kerninformationen über den Phänotyp in internationalen Datenbanken und Publikationen ohne explizite Zustimmung des Betroffenen statthaft ist.
Betreffend Absatz 1 halten BE, GL, ZH und priv die Begriffe „unverschlüsselt“ und „verschlüsselt“ für missverständlich, GR und ZG für nicht korrekt, da es nicht um eine Verschlüsselung gehe, sondern um eine irreversible, reversible oder eben nicht erfolgende Entfernung des Personenbezugs (BE, GL, priv). Sie schlagen vor, statt dieser die korrekte Datenschutzterminologie „in pseudonymisierter, anonymisierter oder identifizierender Form“ zu verwenden. GR, ZG, ZH und priv schlagen vor, diese Terminologie sinnvollerweise via GUMG-Schlussbestimmungen auch im HFG anzupassen. Um sicherzustellen, dass bei der Weiterverwendung kein Personenbezug erfolgen kann, beantragt GL den Absatz mit der Formulierung „in anonymisierter Form“ zu ergänzen. Andere Vernehmlassungsteilnehmende bewerten eine einfache Zustimmung nach Aufklärung für die Weiterverwendung genetischer Daten als nicht ausreichend, insbesondere da die weiteren Zwecke nicht näher definiert sind. Für sie muss geklärt werden, wer die Aufklärung durchführt; zudem ist die Aufklärung schriftlich zu dokumentieren, und die Zustimmung muss schriftlich erfolgen (Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs,). Sie beantragen, den Absatz dementsprechend mit „…frei und nach dokumentierter, umfassender Aufklärung schriftlich zugestimmt hat….“ zu ergänzen. GUMEK und SSPH+ befürchten, dass der zweite Satz in der Praxis zu Schwierigkeiten führen wird und beantragen dessen Streichung.
Betreffend Absatz 2 weisen mehrere Vernehmlassungsteilnehmende darauf hin, dass bei menschlichen Körpersubstanzen eine Aufhebung des Personenbezugs nicht möglich ist, da sie im Rahmen genetischer Analysen jederzeit wieder eindeutig einer Person zugeordnet werden könnten (BE, BS, GR, ZG, ZH, priv). Des Weiteren kann biologisches Material auf Dauer nicht wirksam anonymisiert werden, da
5 SR 810.30