Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
Bst. d-j).
Bei Buchstabe c weisen FMH, HUG und SwissUni darauf hin, dass es möglich sei, das Gesetz mit anderen „Omics“-Untersuchungen teilweise zu umgehen. Gensuisse schlägt vor, auch epigenetische Modifikationen zu berücksichtigen. Andere halten fest, dass der Einschluss sowohl von Proteinuntersuchungen als auch von epigenetischen Veränderungen für die Untersuchung von somatischen Eigenschaften keinen Sinn macht (SG, FMH, Insel, KS Baden, KSBL, SBP, SGMO, SGPath, SGSen und UniBE-Med). Sie fordern mehrheitlich eine Anpassung der Definition (SG, Insel, KS Baden, KSBL, SGMO, SGPath, SGSen und UniBE-Med), während SBP zudem darauf hinweist, dass die Abgrenzung zu anderen Untersuchungen unscharf erscheint. Sie befürchtet, dass alle Laboruntersuchungen dem GUMG unterstellt werden und regt daher an, auf die Erweiterung auf somatische Veränderungen zu verzichten. KS Baden, SGMP und SGSen fordern, dass der Satzteil zum „unmittelbaren Genprodukt“ gestrichen wird. Auch SZB geht die Definition zu weit, da jedes Gen ein Genprodukt hat.
Betreffend Buchstabe d wird von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden kritisiert, dass die Definition zu unscharf ist und einen zu grossen Interpretationsspielraum zulässt (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). Auch Gensuisse bemängelt die unklare Definition bezüglich der Grenze zwischen Untersuchungen zur Familienplanung und Untersuchungen im Rahmen von Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und fordert eine Ausweitung der Begriffsdefinition. FMH, HUG und SwissUni schlagen vor, die Definition der diagnostischen genetischen Untersuchungen (Bst. d) um „klinische Anzeichen“ zu ergänzen. Andere fordern eine Konkretisierung der Definition der präsymptomatischen Untersuchungen (Bst. f), da es unklar bleibt, ob auch polygenetisch bedingte und Umwelt induzierte Veranlagungen darunter zu verstehen sind (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). Auch SAKK schlägt vor, prädiktive genetische Untersuchungen darunter zu subsumieren. Gensuisse erachtet die Definition betreffend Ultraschalluntersuchungen (Bst. g) als zu unklar und fordert eine Anpassung des Begriffs. FI fordert, Buchstabe g in „pränatale genetische Untersuchungen“ umzubenennen und Buchstabe i zu streichen. Insieme beantragt, dass die wichtige Zuordnung der neuen nicht-invasiven pränatalen Tests (NIPT) zu den „genetischen Untersuchungen“ explizit im Gesetz festgehalten wird (Bst. h). IEH2 weist darauf hin, dass die Formulierung der Definition unter Buchstabe i so verstanden werden könnte, dass alle Ultraschalluntersuchungen in den Geltungsbereich des GUMG fallen und schlägt eine entsprechende Präzisierung vor. FMH, HUG und SwissUni halten fest, dass die Definition des DNA-Profils (Bst. k) vage bleibt. Auch andere fordern hier eine schärfere Definition, um genealogische Untersuchungen besser von der „Klärung der Abstammung“ abgrenzen zu können (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). GUMEK und SSPH+ hingegen begrüssen die Anpassung der Definition. Zu Buchstabe m schlagen KS Baden und USZ vor, Proben, die primär für eine diagnostische, prognostische oder prädiktive Untersuchung entnommen wurden (z.B. Pathologie) und anschliessend für eine genetische Untersuchung verwendet werden, nicht den Bestimmungen des GUMG zu unterstellen. Betreffend Buchstabe n fordert ZH, die präzisere Bezeichnung „zu untersuchende Person“ zu verwenden und schlägt zudem eine neue Definition der „ratsuchenden Person“ vor. GUMEK und SSPH+ empfehlen in diesem Zusammenhang, eine Person, die genetisch beraten wird oder von der Proben und genetische Daten vorliegen, ebenfalls als betroffene Person zu bezeichnen, während gemäss IDS NE, SSPH+ und SwissUni auch betroffene Dritte (insb. Familienmitglieder) in die Definition eingeschlossen werden sollten (vgl. auch Allg. Bemerkungen zu 2. Abschnitt (Grundsätze)). IDS NE, SSPH+ und SwissUni merken betreffend Buchstabe l an, dass eine Unterscheidung zwischen Gesundheitsdaten, potentiellen Gesundheitsdaten und anderen Daten fehlt. Da diese Unterscheidung sehr delikat ist, schlagen sie vor, das ganze Genom als potentiell gesundheitsrelevant zu betrachten.
Nebst den bestehenden Definitionen werden zusätzliche Begriffsdefinitionen gefordert. So wünschen einige Vernehmlassungsteilnehmende, dass „somatische Eigenschaften des Erbguts bzw. somatische Veränderungen“ in die Definitionen aufgenommen werden (GL, GR, FMH, KLCH, KSBL, SAKK, SGMO, SGMP, SGPath, SGSen, USZ). Auch andere Vernehmlassungsteilnehmende vermissen eine solche Definition bzw. nähere Erklärungen und Ausführungen dazu (Grüne, ap, br, HGS, insieme und SAG). Progenom schlägt vor, „genetische Untersuchungen im nicht-medizinischen Bereich“ in Artikel 3 zu definieren. SBP wünscht sich eine Definition von „Überschussinformationen“. Gensuisse schlägt vor, die Begriffe „besonders schützenswerte Eigenschaften“ und „genetische Tests zur Eigenanwendung“ zu