Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

Weiteren hervor, dass genetisch bedingte chronische Nierenerkrankungen zu schweren Krankheiten zu zählen sind. Sie hält fest, dass bei vielen erblich bedingten Nierenerkrankungen andere Organe betroffen sind, was bei der Beurteilung der Schwere einer Erbkrankheit zu berücksichtigen ist.

Betreffend Absatz 1 ist BS der Ansicht, dass aus dem Gesetzestext nicht klar genug hervorgeht, dass für genetische Untersuchungen an Urteilsunfähigen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches8 (Art. 374-381) zu berücksichtigen sind und schlägt daher vor, die Bestimmung entsprechend zu ergänzen. Andere Vernehmlassungsteilnehmende halten die vorgeschlagene Umschreibung „zum Schutz der Gesundheit“ nicht für ausreichend und plädieren dafür, dieselbe Formulierung wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zu verwenden (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). IH und procap unterstützen die Übernahme der geltenden Einschränkungen und heben hervor, dass genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen auch künftig nur durchgeführt werden können sollen, wenn sie zum Schutz ihrer Gesundheit notwendig sind und nicht anderen Zwecken dienen.

IH und procap stufen die Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2 Buchstabe a als problematisch ein und schlagen die Prüfung von zusätzlichen Bestimmungen vor, die eine Untersuchung einer schweren Erbkrankheit nur zulassen, wenn sie einer besseren Behandlung dieser Erbkrankheit dienen.

Bezüglich Absatz 2 Buchstabe b merkt TI an, dass diese Bestimmung einen Widerspruch zu Artikel 13 des Transplantationsgesetzes9 darstellt und fordert eine Klärung; zudem weist TI auf einen sprachlichen Fehler im italienischen Begriff für Gewebemerkmale hin. SP, GUMEK, Insel, SSPH+ und UniBE-Med fordern, dass die Untersuchung der Gewebekompatibilität einer urteilsunfähigen Person nur dann vorgenommen werden darf, wenn die Voraussetzungen des Transplantationsgesetzes erfüllt sind (Art. 13); dieser Bezug soll auf Gesetzesebene festgehalten werden. GUMEK und SSPH+ weisen zusätzlich darauf hin, dass für den seltenen Fall einer notwendigen Blutspende einer urteilsunfähigen Person entsprechende Bestimmungen im Gesetz oder in den Erläuterungen aufzunehmen sind (z.B. bei seltenen Blutgruppen). Andere fordern hingegen die Streichung von Buchstabe b, da eine urteilsunfähige Person nicht als Spenderin oder Spender von regenerierbaren Geweben oder Zellen benutzt werden darf (TG, Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). Teilweise wird dies damit begründet, dass die Auswahl eines Embryos unter dem Gesichtspunkt der Gewebespende verboten bleiben soll (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). Erlaubt man solche Untersuchung bei urteilsunfähigen Personen, wird dies aus ihrer Sicht zwangsläufig in den nächsten Jahren auch bei der Präimplantationsdiagnostik die diesbezügliche Embryoselektion nach sich ziehen.

Artikel 15 Pränatale Untersuchungen

Insgesamt 43 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zur Regelung der pränatalen Untersuchungen geäussert (AG, BS, NW, SO, SZ, TG, TI, VS, ZH, CVP, EVP, FDP, Grüne, SP, SVP, A+, ap, APAC, br, FI, Gensuisse, GFCH, H+, HGS, IEH2, IH, Insel, insieme, KB-SKB, MERH, mws, NEK, procap, QUALAB, SAG, santésuisse, SGS, UniBE-Med, UniBE-Theol, USZ, vahs, VFG und Zukunft CH).

Einige Vernehmlassungsteilnehmende (VS, SVP, insieme, KB-SKB, NEK, UniBE-Theol und Zukunft CH) machen zusätzlich zu den Kommentaren zu den einzelnen Bestimmungen allgemeine Bemerkungen zu den aktuellen Entwicklungen der Pränataldiagnostik und legen darin ihre Bedenken und Vorbehalte zu deren Einsatz und zu ihren gesellschaftlichen Konsequenzen dar.

VS und NEK machen darauf aufmerksam, dass die kürzlich eingeführten nicht-invasiven pränatalen Tests (NIPT) die Pränataldiagnostik wesentlich geprägt haben und dass in den kommenden Jahren eine massive Erweiterung der diagnostischen Möglichkeiten bis hin zur kompletten Sequenzierung des gesamten fetalen Genoms zu erwarten ist. Auch werden durch die Untersuchung des mütterlichen Blutes bereits vor der 12. Schwangerschaftswoche unzählige Eigenschaften des Embryos zu erkennen sein, und mit zunehmender Häufigkeit werden Veränderungen nachgewiesen, welche klinisch nicht eindeutig

8 SR 210

9 SR 810.21