Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

Artikel 12 Vermittlung genetischer Untersuchungen und Werbung dafür

TI schlägt vor, dass für den Artikel die Formulierung gemäss Medizinalberufegesetz6 verwendet wird, wonach nur Werbung gemacht werden darf, die objektiv ist. VD ist der Meinung, dass die Publikumswerbung eingeschränkt werden soll und nur für Untersuchungen nach Artikel 34 zulässig sein. SP, ACSI, FRC, SKS wollen dagegen die Bewerbung und Vermittlung von genetischen Untersuchungen verbieten. Andere fordern eine Klärung der Frage, ob medizinische Gentests beworben werden dürfen und wie die Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen bei ausländischen Anbietern aussieht (Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs). Der Begriff Werbung soll genauer beschrieben werden (FMH, GUMEK, IDS NE, mws, QUALAB, SGMG, SSPH+). Zudem empfehlen GUMEK und SSPH+ eine positive Formulierung für die Bestimmung der Werbung in Anlehnung an die Werbeberstimmung im Heilmittelgesetz7 und eine separate Regelung für die Vermittlung. IDS NE und SSPH+ verlangen zusätzliche Bestimmungen für die Werbung und Vermittlung auf Verordnungsebene und eine Bewilligung nach Artikel 25. SZB findet die Bestimmung problematisch. Demgegenüber stimmen KLCH, SAKK, SGMO und SWIR der Regelung ausdrücklich zu.

Artikel 13 Stand von Wissenschaft und Technik

Zu Absatz 1 hält TI fest, dass nicht nur die Durchführung genetischer Untersuchungen, sondern auch ihre Entwicklung und Inverkehrbringung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen werden sollten. GUMEK, Insel, SSPH+ und UniBE-Med sind der Meinung, dass auch die Interpretation nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen werden sollte und schlagen eine entsprechende Änderung vor.

Absatz 2 wird in seiner grundsätzlichen Ausrichtung von Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs zwar unterstützt, aber gleichwohl in dieser Form für zu allgemein befunden. Der Bundesrat soll bei der Bestimmung des Stands von Wissenschaft und Technik auch die Nationale Ethikkommission und die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK) zu Rate ziehen. SWIR jedoch ist der Meinung, dass diese Bestimmung zu Verwirrung führen kann und schlägt vor, Artikel 13 entweder ganz zu streichen oder festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei der Bestimmung des Stands von Wissenschaft und Technik auf die GUMEK stützt. Gensuisse weist hingegen darauf hin, dass der Bundesrat den Stand von Wissenschaft und Technik nicht bestimmen, sondern nur berücksichtigen kann.

Allgemeine Bemerkungen zum 3. Abschnitt (Zulässigkeit von Untersuchungen bei urteilsunfähi-

gen Personen, Embryonen und Föten sowie bei verstorbenen Personen und Totgeburten)

FI ist der Meinung, dass es sich bei den Artikeln 14–16 ebenfalls um Grundsätze handelt und schlägt vor, den 3. Abschnittstitel zu streichen. mws begrüsst die Konkretisierungen der Fragen rund um die Zulässigkeit von Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen, Embryonen und Föten sowie von verstorbenen Personen.

Artikel 14 Genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen

AG und EVP begrüssen die Bestimmungen betreffend den Schutz von urteilsunfähigen Personen. Gemäss FR unterstreicht Artikel 14, dass es sich bei einer genetischen Untersuchung im medizinischen Bereich im Wesentlichen um eine medizinische Handlung handelt, auf die auch das Erwachsenenschutzrecht anwendbar ist. ACSI, FRC und SKS bemerken, dass der Schutz von urteilsunfähigen Personen essentiell ist und Artikel 14 korrekt auf diesen zu achten scheint. Auch insieme begrüsst die vom Entwurf angestrebten Einschränkungen für Gentests bei urteilsunfähigen Personen; ist aber skeptisch, wie die Einhaltung dieser Beschränkungen überprüft und durchgesetzt werden kann. SGN hebt des

6 SR 811.11

7 SR 812.21