Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

Untersuchung der Übereinstimmung der Gewebemerkmale (Abs. 1 Bst. c)

SO hat keine Einwände gegen die Liberalisierung betreffend die Untersuchung des Nabelschnurblutes. Auch für SP ist die Lockerung fachlich angezeigt; sie fügt an, dass Schwangerschaftsabbrüche auf Grund nichtkompatibler Gewebeeigenschaften konsequent verhindert werden müssen. Einige Vernehmlassungsteilnehmende (TI, Grüne, ap, br, HGS, insieme, SAG und vahs) weisen hingegen diese Bestimmung zurück und beantragen ausdrücklich deren Streichung oder Überarbeitung.

TI erachtet die Regelung als ungeeignet, weil für die Vorbereitung einer Nabelschnurbluttransplantation einige Wochen ausreichen; ebenso soll gemäss TI das Risiko eines Schwangerschaftsabbruchs einzig aufgrund fehlender Histokompatibilität vollständig vermieden werden, indem deren Abklärung vor der

12. Woche ganz verboten werden soll. Alternativ soll sie auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht durchgeführt werden dürfen, falls aus Sicht der Ärztin oder des Arztes die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs auf Grund fehlender Histokompatibilität besteht. Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs sehen nicht ein, warum die Abklärung bereits pränatal durchgeführt werden muss, wenn sie leicht nach der Geburt erfolgen kann und erinnern daran, dass die fremdnützige Verwendung von Nabelschnurblut umstritten ist. Auch gemäss insieme kann die Spendereignung leicht nach der Geburt festgestellt werden.

Insel und UniBE-Med beantragen eine Präzisierung, indem neben Nabelschnurblut auch Nabelschnurgewebe genannt wird, weil dies bereits der gängigen Praxis entspricht.

Verbot der Mitteilung des Geschlechts und der Gewebemerkmale (Abs. 2)

Befürwortend geäussert haben sich TI, VS, SP, BK-SBK und mws und - indirekt durch den Hinweis auf die fehlende Strafbestimmung - auch VFG. TI begrüsst das Verbot für den Fall, dass die Histokompatibilität oder das Geschlecht als Überschussinformation entdeckt werden. Für SP müssen Schwangerschaftsabbrüche aufgrund des Geschlechtes konsequent verhindert werden. BK-SBK fordert wie VFG gleichzeitig eine entsprechende Strafbestimmung, damit die Regelung auch wirksam wird.

Etliche Vernehmlassungsteilnehmende (NW, SZ, TG, Grüne, A+, APAC, br, FI, HGS, IEH2, SAG, santésuisse, SGS und vahs) äussern sich hingegen kritisch bis ablehnend. NW findet das Verbot der Mitteilung bis zur 12. Schwangerschaftswoche realitätsfremd und lehnt es ab. SZ erscheint es nicht überprüfbar und nicht praktikabel, dass einzelne Ergebnisse pränataler Untersuchungen vor und einzelne erst nach der 12. Schwangerschaftswoche bekannt gegeben werden dürfen, und regt die Prüfung der Option an, pränatale Untersuchungen erst nach der 12. Schwangerschaftswoche zuzulassen. Für TG hält ein Bekanntgabeverbot für sämtliche pränatale Untersuchungen vor Artikel 119 BV nicht Stand; verlangt wird deshalb, das Verbot der Mitteilung des Geschlechts auf Resultate aus pränatalen genetischen Untersuchungen zu begrenzen und insbesondere die Mitteilung von Erkenntnissen aus pränatalen Risikoabklärungen wie beispielsweise Ultraschall-Abklärungen davon auszunehmen. FI findet ein Verbot kein taugliches Mittel, um einen eventuellen Missbrauch zu bekämpfen und fordert vielmehr eine frühe und gute Beratung. Zudem erinnert FI daran, dass bereits heute die allermeisten NIPT-Resultate die Geschlechtsbestimmung als Nebenbefund ausweisen und für die Schweiz keine belastbaren Zahlen über das Ausmass von geschlechtsbedingten Schwangerschaftsabbrüchen bestehen. Schliesslich fügt FI an, dass die Vorschrift der Ärzteschaft viel Verantwortung überträgt und Haftpflichtbefürchtungen auslöst. Santésuisse findet die Regelung wegen des Internet-Angebots bereits überholt.

Insgesamt neun Vernehmlassungsteilnehmende verlangen ausdrücklich die Streichung des Mitteilungsverbots (Grüne, APAC, br, HGS, SAG, SGS und vahs) oder von Teilen davon (A+ und IEH2). Grüne, br, HGS, SAG und vahs begründen die Forderung damit, dass das Geschlecht des Embryos oder Fötus bereits heute mittels über das Internet erhältlicher Tests festgestellt werden kann, weshalb die Situation sich jeglicher Kontrolle durch den Gesetzgeber entzieht. Nach Meinung von A+ und IEH2 soll die Wahl, ob nach der 12. Schwangerschaftswoche das Geschlecht mitgeteilt werden soll, nicht Ärztinnen und Ärzten überlassen werden, weil dies in der Praxis zu nicht gerechtfertigten Unterschieden führen würde. Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Regelung des Schwangeschaftsabbruchs nach Ablauf von 12 Wochen beantragt A+ die Streichung des letzten Satzes von Absatz 2. APAC wiederum erachtet die Begründung der vorgeschlagenen Regelung äusserst bedenklich und weist darauf hin, dass es kaum Hinweise gibt, dass in der Schweiz Schwangerschaften einzig wegen des Geschlechts des Embryos