Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

darauf aufmerksam, dass mit der Änderung künftig eine ganze Reihe von Anwendungen der Pränataldiagnostik wegfallen dürfte (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). SP und UniBE-Theol erachten die Präzisierung als wichtig, weil die NIPTs künftig die Abklärung sehr vieler Merkmale erlauben werden, ohne dass dies mit der Gefahr einer Fehlgeburt einhergeht. GFCH begrüsst die Änderung, um unerwünschten Formen der Eugenik entgegenzutreten.

Anträge auf Streichung der neu aufgenommenen Ergänzung „wesentlich“ werden wie folgt begründet: EVP befürchtet, dass die neue Regelung den Anwendungsbereich der Pränataldiagnostik erweitern wird und auch nach Eigenschaften gesucht werden darf, die sich erst nach der Geburt oder im Erwachsenenalter manifestieren. Dies hätte eine unzulässige massive Zunahme der Schwangerschaftsabbrüche zur Folge.11 Für APAC öffnet der Begriff Tür und Tor zu willkürlichen Interpretationen. IEH2 begründet die Forderung damit, dass der Gesetzgeber für den Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester keine rechtfertigenden Gründe einschliesslich Krankheiten des Fötus nennt, welche den Abbruch gemäss Artikel 119 Absatz 2 des Strafgesetzbuches12 zulassen. Nach Ansicht von SGS und USZ schafft der neue unbestimmte Rechtsbegriff mehr Unklarheit und bietet einen grossen Interpretationsspielraum. Zudem fürchtet USZ systematische Klagen gegen Ärztinnen und Ärzte sowie gegen schwangere Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, und weist gleichzeitig darauf hin, dass die Befürchtung, die betroffenen Frauen könnten ohne eine solche Regelung wegen harmlosen bzw. unwesentlichen Aspekten Schwangerschaften abbrechen, erfahrungsgemäss nicht zutrifft.

Des Weiteren äussern zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende, darunter auch einige befürwortende Institutionen, Zweifel zum Nutzen der Ergänzung mit „wesentlich“ und bzw. oder warnen vor Interpretationsschwierigkeiten (VS, FDP, Grüne, SP, ap, APAC, br, FI, HGS, IH, NEK, procap, SAG, UniBE-Theol und vahs). Weil der Begriff Anlass zu subjektiven Interpretationen gibt, regt VS an, beispielhaft eine schwere und nicht therapierbare Krankheit zu nennen. Einige Vernehmlassungsteilnehmende (FDP, Grüne, ap, APAC, br, HGS, SAG, UniBE-Theol und vahs) nennen als Beispiel für die Unschärfe der Terminologie die Trisomie 21 und die Anomalien der Geschlechtschromosomen (z. B. Klinefelter- und Turner-Syndrom) und stellen die Frage, ob deren Untersuchung mit der neuen Regelung weiterhin erlaubt wäre. FDP und APAC halten den Begriff generell für schwammig, FDP fordert eine Präzisierung unter Berücksichtigung der medizinischen Implikationen. Ein Teil der genannten Vernehmlassungsteilnehmenden (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs) sind der Meinung, dass die Begriffe „direkt“ und „wesentlich“ infolge des grossen Interpretationsspielraumes keine Verschärfung bewirken werden. Ergänzend weisen sie auf die fehlende nähere Umschreibung der Begriffe „Beeinträchtigung“, „direkt“, „wesentlich“ sowie „Schwere des Leidens“ hin. Auch für SP muss der Begriff „wesentlich“ im Gesetz trotz absehbarer Abgrenzungsschwierigkeiten noch präzisiert werden. Nach Auffassung von IH und procap bestehen nur beschränkt objektive Kriterien. NEK ist überzeugt, dass diese Interpretationsproblematik grundsätzlich angegangen werden muss und wünscht sich ein entsprechendes Mandat des Bundesrates. APAC und FI werfen die Frage auf, wer zur Beurteilung des „wesentlich“ oder der Erstellung einer Liste der wesentlichen Beeinträchtigungen befugt ist. Gemäss APAC können diesbezüglich nur die betroffenen Personen selbst darüber befinden, weil sie auf Grund persönlicher Verfassung und sozialer, gesellschaftlicher und familiärer Situation anders belastbar sind. Gensuisse und MERH weisen darauf hin, dass die Formulierung anzupassen ist, damit nicht nur die Gesundheit während der intrauterinen Zeit berücksichtigt wird, sondern auch die Eigenschaften, die zu einer schweren Krankheit oder Behinderung im Verlauf des Lebens führen.

Abklärung der Blutgruppenmerkmale (Abs. 1 Bst. b)

Diese Bestimmung wird von SO und insieme befürwortet. Auch SP erachtet die Lockerung als sinnvoll und stimmt dieser zu, solange sie im beschriebenen engen Rahmen stattfindet.

11 Angesichts der von EVP angeführten Begründung scheint es möglich, dass die ablehnende Einschätzung im Wesentlichen auf dem Fehler in der französischen Fassung des Vorentwurfs beruht (vgl. Fn. 10).

12 SR 311.0