Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

abgebrochen werden. Für IEH2 stellt das Verbot der Mitteilung des Geschlechtes eine bedenkliche Einmischung in die Arzt-Patientin-Beziehung dar; vorzuziehen ist eine Regelung, gemäss welcher auch die Ärztin oder der Arzt das Geschlecht nicht kennen würde.

Laut SGS schafft das Verbot der Mitteilung des Geschlechtes einen Präzedenzfall, indem die Indikationenregelung bei der Frage des Schwangerschaftsabbruchs eingeführt wird. Dabei werden das Recht auf Wissen sowie das Recht auf Selbstbestimmung der Frau verletzt. Zudem wird die Gesundheit der Frau Risiken ausgesetzt, wenn sie sich trotz Verbot für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet. Weiter fördert der Absatz nach Auffassung von SGS die Stigmatisierung, da vorgeburtliche Geschlechterselektion nicht wirksam über die Bevormundung der Frau bekämpft, sondern mit umfassenden strukturellen Massnahmen zugunsten der Gleichstellung der Geschlechter bekämpft werden kann.

Grüne, br, SAG und vahs werfen die Frage auf, ob die vorgesehene Vorenthaltung von Wissen nicht gegen das Informationsrecht der Frau verstosse. ZH verlangt schliesslich eine Präzisierung, indem bei Absatz 2 von den Eltern und nicht einzig von der Frau die Rede sein soll.

Artikel 16 Genetische Untersuchungen bei verstorbenen Personen und bei Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie bei Totgeburten

AG erachtet die Bestimmungen im Zusammenhang mit verstorbenen Personen als sachgerecht. FR und TI regen an, den kumulativen Charakter der aufgeführten Bestimmungen zu präzisieren. EVP erachtet die Frage zu genetischen Untersuchungen bei Verstorbenen und bei verstorbenen Embryonen oder Föten als sehr delikat. Auch weitere Vernehmlassungsteilnehmende halten die Möglichkeit, genetische Untersuchungen auch bei Verstorbenen durchführen zu können, grundsätzlich für hinterfragenswert, zumal keine Gründe für solche Untersuchungen genannt werden (Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs). A+ und IEH2 bemerken, dass betreffend genetische Untersuchungen an Verstorbenen eine Lücke bestand, die nun geschlossen erscheint. A+ und SwissUni erachten die Regelung grundsätzlich als pragmatisch und hilfreich. Sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, sollen lebende Verwandte über allenfalls vorhandene genetische Befunde und Proben des verstorbenen Verwandten informiert werden dürfen. USZ ist mit der Regelung einverstanden und fordert eine Kassenpflicht für solche Untersuchungen (Ergänzung der Krankenpflege-Leistungsverordnung13).

Betreffend Absatz 1 kann EVP akzeptieren, dass Tests bei Verstorbenen im Fall eines ungeklärten plötzlichen Todesfalls durchgeführt werden. Die Zustimmung der Verwandten sei daher wichtig, da das Ergebnis direkte Konsequenzen für sie haben kann. GUMEK, MERH und SSPH+ sind der Meinung, dass ein zu Lebzeiten geäusserter Wille der verstorbenen Person gegen eine solche Untersuchung berücksichtigt werden muss. MERH schlägt deshalb die Formulierung einer entsprechenden zusätzlichen Voraussetzung vor. Gemäss SAKK stellt die Bestimmung eine bedeutende Änderung des rechtlichen Rahmens betreffend Untersuchungen bei Verstorbenen dar, die im medizinischen Bereich als nützlich eingeschätzt wird, sofern sie gut definiert ist. Für TI ist hingegen der reine Wunsch kein ausreichender Grund, um die Durchführung von genetischen Untersuchung bei verstorbenen Person zu rechtfertigen und beantragt daher die Streichung von Buchstabe b und die Umformulierung von Buchstabe c („einer verwandten Person“ statt „der verwandten Person“).

ZH erachtet den Gesetzestext betreffend Buchstabe b als nicht sachgerecht, da zu Verwandten ein grosser Kreis von Personen zu zählen sei. Auch für SAKK ist die Definition einer „verwandten Person“ unklar. Zudem fragt sich SAKK, ob sich eine verwandte Person gegen den Wunsch einer anderen verwandten Person stellen kann und wünscht sich eine Präzisierung der Bestimmung. MERH regt ebenfalls die Klärung an, ob für nahe Angehörige im Fall von widerstreitenden Interesse eine Kaskadenlösung im Sinne der Transplantationsverordnung14 vorzusehen ist. VD, SGRM, SwissUni, UGF/CURML und UniL halten fest, dass die neue Regelung für die forensische Medizin zu einschränkend ist. Es sollte möglich

13 SR 832.112.31

14 SR 810.211