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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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2. Abschnitt: Interessenkonflikte
Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen
1 Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen.
2 Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere bezeichnet er Verhaltensweisen, die aufgrund von Interessenkonflikten stets ausgeschlossen sind.
Art. 26 Annahme von Vorteilen
1 Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen nur Vorteile annehmen, wenn:
a. die Kundinnen und Kunden vorgängig ausdrücklich auf die Herausgabe der Vorteile verzichtet haben; oder
b. die Vorteile vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden.
2 Ein Verzicht durch die Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn ihnen Art und Umfang der Vorteile vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertragsschluss offengelegt werden. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informiert der Finanzdienstleister seine Kundinnen und Kunden über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten.
3 Als Vorteile gelten Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.
Art. 27 Mitarbeitergeschäfte
1 Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor zur Überwachung der Geschäfte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eigene Rechnung tätigen, insbesondere Massnahmen, die verhindern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Insiderinformationen für solche Geschäfte missbrauchen.
2 Sie regeln die für sie angemessenen und geeigneten Überwachungsmassnahmen in einer internen Weisung.