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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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2 Keiner Registrierungspflicht unterstehen ausländische Finanzdienstleister, die für ihre Tätigkeit in der Schweiz über eine Bewilligung verfügen.

Art. 35 Registrierungsvoraussetzungen

Ausländische Finanzdienstleister werden in das Register nach Artikel 36 eingetragen, wenn:

a. sie in ihrem Sitzstaat oder im Staat, wo sich ihre Hauptverwaltung befindet:

1. über eine Bewilligung für die in der Schweiz bewilligungspflichtige Tätigkeit verfügen,

2. einer Aufsicht unterstehen, die der Aufsicht der inländischen Finanzdienstleister gleichwertig ist;

b. sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet haben;

c. sie sich der FINMA gegenüber schriftlich zur vollumfänglichen Auskunft über die in der Schweiz getätigten Geschäfte und in der Schweiz unterhaltenen Geschäftsbeziehungen verpflichten;

d. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Art. 36 Register für ausländische Finanzdienstleister

1 Die FINMA führt das Register der ausländischen Finanzdienstleister, die in der Schweiz grenzüberschreitend Finanzdienstleistungen im Sinne dieses Kapitels erbringen wollen. Sie kann für die Registerführung Dritte beiziehen.

2 Erhält die FINMA Kenntnis über das Wegfallen einer Registrierungsvoraussetzung oder eine schwere Verletzung der Verhaltensregeln, so löscht sie den ausländischen Finanzdienstleister aus dem Register.

3 Die ausländischen Finanzdienstleister müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

4 Die Daten des Registers sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten

1. Kapitel: Prospekt für Effekten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 37 Grundsatz

1 Wer in der Schweiz in einem öffentlichen Angebot Effekten zum Kauf oder zur Zeichnung anbietet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem