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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978.

5 Erfüllt die Registrierungsstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Registrierungsstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zuständigkeit zur Registrierung von Kundenberaterinnen und -beratern.

6 Wird durch den Markt keine Registrierungsstelle errichtet, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.

Art. 32 Registerführung

1 Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Kundenberaterregister.

2 Registrierte Kundenberaterinnen und -berater sowie deren Arbeitgeber sind verpflichtet, der Registrierungsstelle unverzüglich alle Änderungen von der Registrierung zugrundeliegenden Umständen bekannt zu geben.

3 Die Aufsichtsbehörde meldet der Registrierungsstelle, wenn sie:

a. gegen eingetragene Kundenberaterinnen und -berater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b ausspricht;

b. davon Kenntnis erhält, dass gegen diese eine strafrechtliche Verurteilung nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a vorliegt.

4 Erhält die Registrierungsstelle Kenntnis über das Wegfallen einer Registrierungsvoraussetzung, so löscht sie die Kundenberaterin oder den Kundenberater aus dem Register.

5 Die Daten des Kundenberaterregisters sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht.

Art. 33 Verfahren

Das Verfahren über den Registereintrag richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689.

4. Kapitel: Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen in der Schweiz

Art. 34 Registrierungspflicht für ausländische Finanzdienstleister

1 Ausländische Finanzdienstleister, die eine in der Schweiz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, müssen in das Register für ausländische Finanzdienstleister eingetragen sein.

8 SR 172.010

9 SR 172.021