Vorlage
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
3. Kapitel: Kundenberaterinnen und Kundenberater
Art. 28 Pflicht zur Aus- und Weiterbildung
Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.
Art. 29 Registrierungspflicht
Als Kundenberaterin oder als Kundenberater darf in der Schweiz nur tätig werden, wer in das Kundenberaterregister eingetragen ist.
Art. 30 Registrierungsvoraussetzungen
1 Kundenberaterinnen und Kundenberater werden in das Kundenberaterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:
a. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet haben; und
b. einer Ombudsstelle (Art. 75) angeschlossen sind.
2 Gegen Kundenberaterinnen und -berater darf:
a. keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 119–121 oder wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sein; und
b. für die einzutragende Tätigkeit weder ein Tätigkeitsverbot nach Artikel [33a] FINMAG noch ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegen.
3 Sind die Kundenberaterinnen und -berater als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei einem Finanzdienstleister tätig, so können die Voraussetzungen nach Absatz 1 durch diesen erfüllt werden.
Art. 31 Registrierungsstelle
1 Die Registrierungsstelle führt das Kundenberaterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).
2 Sie muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
3 Die Registrierungsstelle und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Diese Personen müssen zudem:
a. einen guten Ruf geniessen; und
b. die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
4 Sie erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Tätigkeit. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwal-