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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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Handelsplatz nach Artikel 25 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ...10 ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen.
2 Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt auch für die Weiterveräusserung von Effekten, soweit sie in einem öffentlichen Angebot erfolgt.
Art. 38 Ausnahmen nach der Art des Angebots
1 Keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts besteht bei öffentlichen Angeboten, die:
a. sich nur an Anlegerinnen und Anleger richten, die als professionelle Kunden gelten;
b. sich an weniger als 150 Anlegerinnen und Anleger richten, die als Privatkundinnen oder -kunden gelten;
c. sich an Anlegerinnen und Anleger richten, die Effekten im Wert von mindestens 100 000 Franken erwerben;
d. eine Mindeststückelung von 100 000 Franken aufweisen;
e. über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet einen Gesamtwert von 100 000 Franken nicht übersteigen.
2 Jedes öffentliche Angebot zur Weiterveräusserung von Effekten, die zuvor Gegenstand eines in Absatz 1 genannten Angebots waren, gilt als gesondertes Angebot.
3 Ein im Finanzbereich tätiges Unternehmen muss für später angebotene oder später endgültig platzierte Effekten keinen Prospekt veröffentlichen;
a. solange ein gültiger Prospekt vorliegt; und
b. wenn der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, in dessen Verwendung schriftlich eingewilligt haben.
Art. 39 Ausnahmen nach der Art der Effekten
Keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts besteht bei öffentlichen Angeboten folgender Arten von Effekten:
a. Beteiligungspapiere, die ausserhalb einer Kapitalerhöhung im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden;
b. Effekten, die anlässlich einer Übernahme zum Tausch angeboten werden, sofern schriftliche Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind;
c. Effekten, die anlässlich einer Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung angeboten oder zugeteilt werden, sofern schriftliche Informationen vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind;
10 SR ...