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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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d. Beteiligungspapiere, die als Dividenden an Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren derselben Gattung ausgeschüttet werden, sofern schriftliche Informationen über die Anzahl und die Art der Beteiligungspapiere sowie die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot vorliegen;
e. Effekten, die Arbeitgeber oder verbundene Unternehmen derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anbieten oder zuteilen werden, sofern schriftliche Informationen über die Anzahl und den Typ der Effekten sowie die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot vorliegen;
f. Anteile am Kapital von Zentralbanken;
g. Effekten, die von Einrichtungen mit ideellem Zweck zur Mittelbeschaffung für nicht gewerbliche Ziele ausgegeben werden;
h. Kassenobligationen;
i. Effekten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (Geldmarktinstrumente);
j. Derivaten, die nicht in Form einer Emission angeboten werden.
Art. 40 Prospektpflicht auf Handelsplätzen
Handelsplätze dürfen nur Effekten zum Handel zulassen, für welche die für die öffentlichen Angebote geltenden Prospektpflichten erfüllt sind.
Art. 41 Informationen ausserhalb Prospektpflicht
Besteht keine Prospektpflicht, so sind an die Anlegerinnen und Anleger gerichtete wesentliche Informationen so bekannt zu geben, dass ihre Gleichbehandlung gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 42 Inhalt
1 Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben:
a. zum Emittenten und zum Garantiegeber, namentlich:
1. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe,
2. die letzte Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
3. die Geschäftslage,
4. wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten;
b. zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einem Handelsplatz bestimmten Effekten, namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;