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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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c. zum Angebot, namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission.

2 Die Angaben sind in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu machen.

3 Der Prospekt enthält zudem in verständlicher Form eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben.

4 Können der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden, so muss dieser den höchstmöglichen Emissionskurs und die Kriterien und Bedingungen nennen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann. Die Angaben zum endgültigen Emissionskurs und Emissionsvolumen werden bei der Prüfstelle hinterlegt und veröffentlicht.

Art. 43 Verweisung

1 Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, auf die verwiesen werden darf.

Art. 44 Zusammenfassung

1 Die Zusammenfassung wird nach einem einheitlichen Format erstellt, das einen Vergleich mit Zusammenfassungen ähnlicher Effekten erleichtert.

2 In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass

a. sie als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist;

b. sich der Anlageentscheid nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen muss.

Art. 45 Aufteilung

1 Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen.

2 Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er aufgeteilt werden auf:

a. ein Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten;

b. eine Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden sollen;

c. die Zusammenfassung.

Art. 46 Basisprospekt

1 Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotsprogramm ausgegeben werden, in Form eines Basisprospekts erstellt werden, der die endgültigen Bedingungen nicht enthält.