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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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2 Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum Emittenten und Effekten, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden sollen.

3 Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach Artikel 57 aufgenommen, so sind sie so rasch wie möglich zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle nach Artikel 53 zu hinterlegen.

Art. 47 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten Ausführungsbestimmungen namentlich:

a. zum Format des Prospekts und des Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge;

b. zum Inhalt der Zusammenfassung;

c. zu den Mindestangaben des Prospekts.

3. Abschnitt: Erleichterungen

Art. 48 Grundsatz

1 Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht für Effektenemittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten:

a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;

b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;

c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

2 Er kann zudem Erleichterungen festlegen für:

a. Unternehmungen, die sich in geringem Masse auf einem Handelsplatz kapitalisieren;

b. Emissionen von Bezugsrechten.

3 Er gestaltet die Erleichterungen einheitlich aus und richtet sich insbesondere nach:

a. der Art der begebenen Effekten;

b. dem Umfang der Emission;

c. dem Marktumfeld;

d. dem konkreten Bedarf nach transparenter Information der Anlegerinnen und Anleger;

e. der Geschäftstätigkeit und der Grösse der Emittenten.