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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 49 Offene kollektive Kapitalanlagen

1 Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200611 erstellen die Fondsleitung und die SICAV (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b des Kollektivanlagengesetzes) einen Prospekt.

2 Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung bezogen werden kann.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben neben dem Fondsreglement im Prospekt aufgeführt werden müssen.

4 Der Prospekt und seine Änderungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

Art. 50 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200612 erstellt einen Prospekt.

2 Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes enthaltenen Angaben über:

a. die Anlagen;

b. die Anlagepolitik;

c. die Anlagebeschränkungen;

d. die Risikoverteilung;

e. die mit der Anlage verbundenen Risiken;

f. die Anlagetechniken.

3 Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 des Kollektivanlagengesetzes gilt Artikel 49 sinngemäss.

Art. 51 Ausnahmen

Die FINMA kann schweizerische kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200613 ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich professionellen Kunden offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

11 SR 951.31

12 SR 951.31

13 SR 951.31