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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts
Art. 52 Grundsatz
1 Der Prospekt muss vor seiner Veröffentlichung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft werden.
2 Der Bundesrat kann Forderungspapiere bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, wenn eine Bank oder ein Wertpapierhaus garantiert, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informationen über den Emittenten und die Effekte vorliegen.
3 Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 des Kollektivanlagengesetzes14.
Art. 53 Prüfstelle
1 Die Prüfstelle prüft die Prospekte. Sie bedarf der Zulassung durch die FINMA.
2 Sie muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
3 Die Prüfstelle und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Diese Personen müssen zudem:
a. einen guten Ruf geniessen; und
b. die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
4 Sie erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Tätigkeit. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715.
5 Erfüllt die Prüfstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Prüfstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zuständigkeit zur Prüfung der Prospekte.
6 Wird durch den Markt keine Prüfstelle errichtet, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.
Art. 54 Verfahren und Fristen
1 Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816.
14SR 951.31