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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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2 Die Prüfstelle entscheidet innert 10 Tagen ab Eingang des Prospekts über dessen Genehmigung.
3 Bei neuen Emittenten beträgt die Frist 20 Tage.
4 Ergeht innert der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen kein Entscheid der Prüfstelle, so gilt dies nicht als Genehmigung des Prospekts.
5 Hat die Prüfstelle Anhaltspunkte, dass der Prospekt unvollständig ist oder ergänzender Informationen bedarf, so unterrichtet sie die den Prospekt vorlegende Person innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des Prospekts und fordert sie zur Nachbesserung auf.
6 Für die Prüfung des nachgebesserten Prospekts laufen die Fristen ab dem Zeitpunkt, an dem die Nachbesserung bei der Prüfstelle eingeht.
Art. 55 Ausländische Prospekte
Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz genehmigen, wenn:
a. er nach internationalen Standards erstellt wurde, die durch internationale Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegt werden; und
b. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertig sind.
Art. 56 Gültigkeit
Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während 12 Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz gültig.
Art. 57 Nachträge
1 In einem Nachtrag zum Prospekt müssen neue Umstände genannt werden, die:
a. zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Eröffnung des Handels auf einem Handelsplatz eintreten oder festgestellt werden; und
b. die Bewertung der Effekten beeinflussen könnten.
2 Der Nachtrag ist umgehend nach Eintritt oder Feststellung des neuen Umstands der Prüfstelle zu melden. Er ist nach den gleichen Bestimmungen wie der ursprüngliche Prospekt innerhalb von höchstens sieben Tagen zu prüfen und nach der Genehmigung zu veröffentlichen. Zusammenfassungen sind durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
3 Anlegerinnen und Anleger, die den Erwerb oder die Zeichnung der Effekten bereits zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, können ihre Zusagen innerhalb von zwei Tagen nach dessen Veröffentlichung zurückzuziehen, wenn:
a. der Prospekt ein öffentliches Angebot von Effekten betrifft;