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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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b. der neue Umstand vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Effekten eingetreten ist; und
c. der neue Umstand geeignet ist, den Anlageentscheid zu beeinflussen.
4 Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden.
2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente
Art. 58 Grundsatz
1 Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen.
2 Handelt es sich um ein Angebot in Form einer Emission, so ist:
a. vor der Zeichnung des Finanzinstruments zumindest eine vorläufige Fassung mit indikativen Angaben zu erstellen;
b. das Basisinformationsblatt zu veröffentlichen.
Art. 59 Ausnahmen
Keine Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts besteht bei Angeboten von Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungsrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine.
Art. 60 Versicherungen
1 Umfasst eine rückkaufsfähige Lebensversicherung ein weiteres Finanzinstrument, so ist ein Basisinformationsblatt zu erstellen, das sowohl die Lebensversicherung als auch das andere Finanzinstrument erfasst.
2 Die Informationspflicht des Versicherers nach Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190817 bleibt vorbehalten.
Art. 61 Inhalt
1 Das Basisinformationsblatt enthält in einer Amtssprache des Bundes die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können.
2 Die Angaben umfassen insbesondere:
a. den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers;
b. die Art und die Merkmale des Finanzinstruments;
c. das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments, namentlich die Wahrscheinlichkeit eines Kapitalverlusts;