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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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d. die Kosten des Finanzinstruments;

e. die Mindesthaltedauer und das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments;

f. die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilligungen und Genehmigungen.

Art. 62 Anforderungen

1 Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein.

2 Es ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist.

3 Der Ersteller des Finanzinstruments überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie soweit notwendig.

Art. 63 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich:

a. dessen Inhalt;

b. dessen Umfang, Sprache und Gestaltung;

c. die Modalitäten der Bereitstellung.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Veröffentlichung

Art. 64 Prospekt für Effekten

1 Der Anbieter muss den Prospekt nach seiner Genehmigung:

a. bei der Prüfstelle hinterlegen;

b. so bald wie möglich veröffentlichen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel.

2 Bei einem öffentlichen Erstangebot einer Gattung von Beteiligungspapieren, die zum ersten Mal zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden soll, muss der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung stehen.

3 Die Veröffentlichung des Prospekts kann erfolgen:

a. in einer oder mehreren Zeitungen mit einer der Emission entsprechenden Verbreitung oder im SHAB;

b. durch kostenlose Abgabe in gedruckter Form am Sitz des Emittenten oder bei den mit der Emission befassten Stellen;