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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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c. in elektronischer Form auf der Website des Emittenten, des Handelsplatzes oder der mit der Emission befassten Stellen; oder

d. in elektronischer Form auf der Website der Prüfstellen.

4 Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so müssen kostenlose Papierversionen zur Verfügung stehen.

5 Die Prüfstelle setzt die genehmigten Prospekte auf eine Liste und macht diese während zwölf Monaten zugänglich.

6 Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt oder enthält er eine Verweisung, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht werden. Die Einzeldokumente sind dem Publikum kostenlos zur Verfügung zu stellen. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

7 Wortlaut und Aufmachung des Prospekts und die Nachträge, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von der Prüfstelle genehmigt wurde.

Art. 65 Prospekt für kollektive Kapitalanlagen

1 Der Prospekt ist zu veröffentlichen, bevor die kollektive Kapitalanlage angeboten wird.

2 Für die Veröffentlichung gelten Artikel 64 Absätze 3, 4 und 6 entsprechend.

Art. 66 Basisinformationsblatt

Für die Veröffentlichung des Basisinformationsblatts gelten Artikel 64 Absätze 3 und 4 entsprechend.

Art. 67 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

1 Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte sind so rechtzeitig bekannt zu machen, dass für die Anlegerinnen und Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist.

2 Die Anlegerinnen und Anleger sind so auf beabsichtigte Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte aufmerksam zu machen, dass sie diese ihre Rechte wahrnehmen können.

3 Artikel 64 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

4 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.