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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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2. Abschnitt: Werbung

Art. 68

1 Wird für ein Finanzinstrument ein Prospekt oder ein Basisinformationsblatt veröffentlicht, so ist in der Werbung darauf hinzuweisen. Zudem ist den Anlegerinnen und Anlegern die Bezugsstelle anzugeben.

2 Werbung muss als solche klar erkennbar sein.

3 Andere Informationen über Finanzinstrumente müssen mit den im Prospekt und im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen, auch wenn sie keine Werbung darstellen.

3. Abschnitt: Haftung

Art. 69

Sind in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der dabei mitgewirkt hat, dem Erwerber eines Finanzinstruments für den dadurch verursachten Schaden, soweit er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

4. Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Schaffen von Sondervermögen

Art. 70 Strukturierte Produkte

1 Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne Vermögensverwaltungsvertrag nur angeboten werden, wenn sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von:

a. einer Bank nach […];

b. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200418;

c. einem Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz vom… 19;

d. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht.

2 Die Ausgabe von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern:

a. sie angeboten werden durch:

18 SR 961.01

19 SR ...